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Online-Nachricht - Donnerstag, 28.04.2011

Umsatzsteuer | Marketing- und Werbeleistungen beim Vertrieb von Fondsanteilen (FG)

Eine Vermittlung besteht darin, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag über das jeweilige Finanzprodukt abschließen. Eine Vermittlungstätigkeit liegt nicht vor bei Marketing- und Werbeaktivitäten, die darin bestehen, dass sich ein Vertriebsunternehmen nur in allgemeiner Form an die Öffentlichkeit wendet (; Revision zugelassen).

Für den deutschsprachigen Raum beauftragte die N Europa AG die Klägerin, ihre Schwestergesellschaft, mit dem Vertrieb von Fondsanteilen der US-Fondsgesellschaften A Funds und D Funds. Die Klägerin bediente sich zur Vermittlung dieser Fondsanteile für sie tätiger selbständiger Vermittler. Diese wurden gemäß Vertriebsvertrag von der Klägerin durch Mitarbeiterschulungen, durch Zurverfügungstellung von Werbematerial und Prospekten sowie Kaufanträgen in angemessenem Umfang, durch Erteilung von Auskünften und Informationen über Investmentfonds im Allgemeinen und die Fonds der beiden Fondsgesellschaften im Besonderen sowie durch Werbung und Öffentlichkeitsarbeit unterstützt. Im Rahmen der Abwicklung von Kaufanträgen muss die Klägerin dafür sorgen, dass die zum Erwerb von Fondsanteilen notwendigen Anträge von den Käufern ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt, eigenhändig unterzeichnet und direkt an die Fondsgesellschaft weitergeleitet werden. Die Klägerin ist nicht berechtigt, Gelder von Anteilskäufern entgegen zu nehmen.

Vereinbarungsgemäß erhielt die Klägerin für Kundenvermittlung und -betreuung Vergütungen in Form von Provisionen, die sie auch an die für sie tätigen Vermittler weitergab. Die Klägerin sah in ihrer Tätigkeit umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistungen. Nach Auffassung des beklagten Finanzamts stellte demgegenüber die ausgeübte Tätigkeit der Klägerin - mit Ausnahme der einvernehmlich abgegrenzten und steuerlich zutreffend qualifizierten Eigenvermittlungen - keine Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchstabe e bzw. § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG dar.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Eine Vermittlungstätigkeit liegt mithin nicht vor, wenn eine der Vertragsparteien einen Subunternehmer mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit betraut, wie der Erteilung von Informationen an die andere Partei oder Annahme und der Bearbeitung der Anträge auf Zeichnung der Wertpapiere, die Gegenstand des Vertrages sind. In einem solchen Fall nimmt der Subunternehmer denselben Platz ein wie der Anbieter des Finanzprodukts und ist daher keine Mittelsperson ( NWB HAAAC-95698),

Marketingaktivitäten und Werbeaktivitäten, die darin bestehen, dass sich ein Vertriebsunternehmen nur in allgemeiner Form an die Öffentlichkeit wendet, sind mangels Handelns gegenüber individuellen Vertragsinteressenten keine Vermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG. Marketing, Werbung und Vermittlung sind nicht aufgrund des bloßen Ziels, den Verkauf von Fondsanteilen zu fördern, Teil einer einheitlichen Leistung, wenn der Marketingtätigkeit und Werbetätigkeit durch die Gestaltung von Emissionsprospekten und durch Schulungstätigkeiten und Auskunftstätigkeiten, die der allgemeinen Produktinformation dienen, eigenständiger Charakter zukommt ( NWB AAAAC-72111).

Nach Maßgabe dieser Rechtsprechungsgrundsätze, denen der Senat folgt, sind die vom Kläger erbrachten streitbefangenen Leistungen von ihrem Tätigkeitsbild her und somit auch der Sache und ihrem Inhalt nach nicht auf die Vermittlung i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. e bzw. Buchst. f gerichtet.

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
WAAAF-17048