Einkommensteuer | Kosten für Oldtimer im Betriebsvermögen (FG)
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kosten für einen 30 Jahre alten Jaguar E-Type unangemessene Repräsentationsaufwendungen sind und nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können ().
Sachverhalt: Der mit einem historischen Kennzeichen („H“) zugelassene Oldtimer wurde in den Jahren 2004 und 2005 ausschließlich betrieblich genutzt. Dabei wurde er viermal zu Kundenbesuchen eingesetzt und dabei insgesamt 539 km gefahren. Sonstige Fahrten dienten dem Tanken, TÜV-Abnahme und der Inspektion. Das Finanzamt ließ die Kosten dieses Fahrzeugs nicht zum Abzug zu. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Die Aufwendungen für den Oldtimer sind aufgrund von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Die Nutzung des Oldtimers ist hier als ein „ähnlicher Zweck“ anzusehen. Er weist eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung auf wie die übrigen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen. Ohne den betrieblichen Bezug ist die Nutzung eines Jaguars E-Type, Baujahr 1973 der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Ein solches Fahrzeug bietet nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens, ist aber geeignet, infolge seines äußeren Erscheinungsbildes als Prototyp eines Sportwagens, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters ein Affektionsinteresse beim Halter auszulösen. Nach Überzeugung des Gerichts ist es geeignet, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.
Anmerkung: Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Inzwischen wurde jedoch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. I B 42/11 beim BFH anhängig ist.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 3/2011
Fundstelle(n):
RAAAF-17015