Einkommensteuer | Listenpreisregelung bei privat genutztem Dienstwagen GG-konform?
Vor dem FG Niedersachen ist ein Musterverfahren anhängig, das klären soll, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz, sog. 1%-Regelung, insoweit verfassungsmäßig ist, als die Nutzungsentnahme nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung - ohne Berücksichtigung etwaiger (üblicher) Rabatte - bemessen wird.
Im Streitfall wurde dem Kläger ein vom Arbeitgeber geleastes Gebrauchtfahrzeug auch für die Privatnutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt. Das Verfahren ist unter dem Az. 9 K 394/10 anhängig.
Hintergrund: Die Rechtsprechung und der überwiegende Teil der Literatur (vgl. Steiner in NWB WAAAC-18590) gehen seit dem NWB DAAAA-70386, davon aus, dass die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG auch insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, als die Nutzungsentnahme sowohl bei Neu- als auch bei Gebrauchtfahrzeugen nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird ( NWB OAAAA-88915. Zugleich wurde durch diese Entscheidung geklärt, dass der so ermittelte Wert der Nutzungsentnahme nicht nur bei Neuwagen (dazu NWB MAAAA-88638), sondern auch bei Gebrauchtwagen das Ergebnis einer zulässigen typisierenden Schätzung ist.
Hinweis: Betroffene Steuerzahler können sich auf das Verfahren beim FG Niedersachsen berufen. Ob die Finanzverwaltung Einsprüche mit Hinweis auf dieses neue Verfahren ruhen lässt, ist jedoch ungewiss. Ein Anspruch auf Zwangsruhe besteht nämlich erst, wenn das Verfahren beim BFH anhängig ist. Betroffene Steuerzahler sollten dennoch – unter Angabe des Aktenzeichens – versuchen, das Ruhen ihres Einspruchsverfahrens zu erreichen.
Quelle: FG Niedersachsen
Fundstelle(n):
FAAAF-16984