Einfuhrumsatzsteuer | Abgabenpflichtiger Brillenimport eines Touristen aus der Türkei (FG)
Die Wertgrenze von 430 Euro für anmeldepflichtige Waren kann nicht mit der Anzahl der zusammen einreisenden Personen multipliziert werden. Die (unteilbare) Wertgrenze steht nur jedem Reisenden einzeln zu ().
Dazu führt das Gericht weiter aus: Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Kläger die Brille in seinem persönlichen Gepäck i.S. des § 1 Abs. 1 EF-VO eingeführt hat, überschreitet der Warenwert der Brille von 690 EUR jedenfalls die Wertgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO von 430 EUR.
Anders als der Kläger offenbar meint, handelt es sich bei der Wertgrenze von 430 EUR des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO nicht um einen Freibetrag, der anteilig vom Zollwert der Brille (Art. 29 Abs. 1 ZK) abgezogen werden könnte. Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Wertgrenzen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 EF-VO nicht aufgeteilt werden (§ 2 Abs. 2 EF-VO). Das hat zur Folge, dass die Brille mit ihrem gesamten Zollwert der Einfuhrabgabenerhebung unterliegt. Die Wertgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO kann auch nicht mit der Anzahl der zusammen einreisenden Personen multipliziert werden. Die (unteilbare) Wertgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO steht nur jedem Reisenden einzeln zu.
Der Kläger hat im grenzüberschreitenden Reiseverkehr eine Steuerordnungswidrigkeit begangen, die nach § 32 Abs. 1 ZollVG vom Zollamt X nicht verfolgt worden ist. Da er verpflichtet war, die Brille ungefragt anzumelden, dies jedoch unterlassen hat, hat er zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen (§§ 378 Abs. 1 Satz 1, 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Er hat gegenüber M wahrheitswidrig erklärt, keine Waren aus der Türkei mitgebracht zu haben. Ferner hat er gegenüber M zum Wert der Brille unrichtige Angaben gemacht und dadurch die Einfuhrabgaben zumindest leichtfertig verkürzt (§§ 378 Abs. 1 Satz 1, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Quelle: FG Düsseldorf
Fundstelle(n):
IAAAF-16957