Schenkungsteuer | Versorgungsleistungen als Gegenleistung für eine Schenkung (FG)
Erfolgt die Zuwendung nachträglich, sind die bereits erbrachten Dienstleistungen nur dann als Gegenleistung zu werten, wenn sie sich als Vorausleistung des Zuwendungsempfängers darstellt, der durch die Zuwendung entlohnt wird. Dies setzt aber eine von vornherein getroffene Entgeltsabrede voraus ().
Hintergrund: Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegt der Schenkungsteuer als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG). Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird (§ 7 Abs. 4 ErbStG).
Sachverhalt: Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Schenkungsteuer. Er ist der Auffassung, die streitgegenständliche Zahlung seiner Großmutter nicht als Schenkung zu berücksichtigen ist, da dieser Betrag für langjährige Versorgungs- und Unterstützungsleistungen gezahlt worden sei.
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Dienstleistungen in Form von Pflege- und Betreuungsleistungen können zwar grds. eine Gegenleistung für eine Zuwendung sein. Erfolgt die Zuwendung nachträglich, könnten die bereits erbrachten Dienstleistungen dennoch als Gegenleistung zu werten sein, wenn sie sich als Vorausleistungen des Zuwendungsempfängers darstellen, die durch die Zuwendung entlohnt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine von vornherein getroffene Entgeltsabrede. Hingegen reicht es nicht aus, wenn für Vorausleistungen des Zuwendungsempfängers, für die zunächst kein Entgelt vorgesehen war, erst nachträglich ein Entgelt vereinbart oder tatsächlich geleistet wird. Eine die Vorausleistungen nachträglich ohne rechtliche Verpflichtung ausgleichende Zuwendung unterliegt als Belohnung i.S. des § 7 Abs. 4 ErbStG der Schenkungsteuer. Die Zuwendung ist hier auch nicht deshalb als Gegenleistung zu sehen, weil die vom Kläger in der Vergangenheit erbrachten Leistungen mit der streitgegenständlichen Zahlung abgegolten werden sollten. Soweit die Großmutter im Rahmen einer Vereinbarung bei der Zuwendung „anerkennt, dass dem Bedachten Kosten und Aufwendungen für langjährig andauernde Leistungen entstanden sind”, kommt der Geldzahlung angesichts dieser „Vorleistungen” der Charakter einer nachträglichen Anerkennung (Belohnung) zu. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine im Voraus bestimmte Bezahlung von Leistungen handelte, liegen nicht vor. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass die inzwischen verstorbene Großmutter sich schon vor Jahren verpflichtet hätte, die vom Kläger getragenen Aufwendungen zu einem späteren Zeitpunkt „entlohnen” zu wollen, zumal angesichts der finanziellen Verhältnisse der Großmutter dazu schon früher Gelegenheit bestanden hätte.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
JAAAF-16948