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Online-Nachricht - Donnerstag, 07.04.2011

Sozialrecht | Beiträge für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte ohne Rechtsgrundlage (LSG)

Bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung nicht zu berücksichtigen ( ER).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ erfassen zwar im Vergleich zu den Beiträgen von Pflichtversicherten weitere Arten von Einnahmen. Diese Grundsätze sind jedoch vom Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden, der hierzu nicht hinreichend demokratisch legitimiert ist. Die Krankenversicherung kann sich daher nicht auf die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ berufen. Denn diese sind weder als Satzung noch durch das zur Rechtsetzung berufene Organ des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden. Daher könnten diese Verwaltungsvorschriften die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der freiwillig Versicherten nicht abweichend vom gesetzlichen Leitbild bestimmen.

Anmerkung: Bis zum waren die Krankenkassen befugt, die Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung auch abweichend von der Bemessung für Pflichtversicherte durch Satzung verbindlich zu regeln. Diese Satzungsbefugnis sollte durch eine entsprechende Kompetenz des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ersetzt werden. Die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hat Bedeutung für die Heranziehung aller sonstigen Einnahmen, die „für den Lebensunterhalt verbraucht werden können“. Hierunter können z.B. auch Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung sowie Kapitalvermögen fallen, die bei Pflichtversicherten beitragsfrei sind.

Quelle: LSG Hessen online

Hinweis: Der o.g. Beschluss ist unanfechtbar. Er wird unter lareda.hessenrecht.hessen ins Internet eingestellt.


 

Fundstelle(n):
WAAAF-16935