Einkommensteuer | GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen (FG)
Das FG Münster hat zu den Voraussetzungen der Zuordnung einer GmbH-Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens sowie zur Frage der Berücksichtigung von Bürgschaftsverpflichtungen als betriebliche Verbindlichkeiten Stellung genommen (; veröffentlicht am ).
Hierzu führte das Gericht u.a. aus: Die im Streitjahr erfolgten Zahlungen waren als Betriebsausgaben des Einzelunternehmens zu qualifizieren. Eine betriebliche Veranlassung wird bei einer Bürgschaft u.a. angenommen, wenn diese dazu dient eine Betriebsschuld abzusichern oder wenn diese übernommen wird, um eine geschäftliche Beziehung zu sichern (Heinicke, in Schmidt, EStG, 29. Aufl. 2010; § 4 Rn. 232 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen war die streitgegenständliche Bürgschaft betrieblich veranlasst übernommen worden, da sie der Absicherung einer wesentlichen Geschäftsbeziehung zu einer GmbH diente, deren Anteile dem notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens zuzurechnen waren. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen ihres Gesellschafters, wenn die Beteiligung ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt wird. Hierzu ist im Fall der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erforderlich, dass mit dieser Gesellschaft nicht nur Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung jedenfalls dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, entweder die branchengleiche gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen zu fördern oder den Absatz der Produkte des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Dies war hier der Fall.
Anmerkung: Wenn der BFH bei GmbH-Beteiligungen von Freiberuflern annimmt, dass diese als "Geldgeschäfte" der freiberuflichen Betätigung grds. wesensfremd seien und damit nicht dem freiberuflichen Betriebsvermögen zugerechnet werden könnten, gilt dies grds. nicht für Gewerbetreibende. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der Umfang des Betriebsvermögens eines Freiberuflers im Gegensatz zu dem eines Gewerbetreibenden durch dessen Berufsbild und die Standesrichtlinien geprägt und damit begrenzt ist (vgl. NWB KAAAD-02630). Insoweit ist die bei Freiberuflern anzustellende Prüfung, ob die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft die eigene berufliche Tätigkeit nur als Hilfsgeschäft fördernd ergänzt oder ihr ein wirtschaftliches Eigengewicht beizumessen ist - dann kann sie nicht dem freiberuflichen Betriebsvermögen zugeordnet werden (vgl. NWB IAAAA-92072, betreffend die GmbH-Beteiligung eines Steuerberaters) - bei Gewerbetreibenden grds. nicht anzustellen.
Quelle: FG Münster online
Fundstelle(n):
JAAAF-16922