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Online-Nachricht - Dienstag, 05.04.2011

Einkommensteuer | Willkürlicher Antrag auf getrennte Veranlagung (FG)

In einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung (AdV) hat das FG Rheinland-Pfalz u.a. zu der Frage Stellung genommen, wie ein nach Ergehen der Einkommensteuerbescheide gestellter Antrag auf getrennte Veranlagung zu beurteilen ist ().

Sachverhalt: Im Streitfall wurde die Ehefrau von ihrem Ehemann im Jahre 2007 geschieden, seit Juni 2005 lebten sie getrennt. Beide waren in den Streitjahren (2001 bis 2005) Arbeitnehmer. Der Ehemann bezog Bruttoarbeitslöhnen von rd. 100.000,-- €, während die Ehefrau erheblich geringer Bruttoarbeitslöhne (jeweils unter 10.000.-- €) erzielte. Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre wurden nicht eingereicht. Nachdem gegen den Ehemann ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung eingeleitet worden war, ergingen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, mit denen die festgestellten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Durchführung einer Zusammenveranlagung (Splittingtabelle) erfasst wurden. Mit der Begründung, sie beantrage getrennte Veranlagung, legte die Ehefrau gegen die Bescheide jeweils Einspruch ein und beantragte die AdV. Der Antrag auf AdV wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, die Ehefrau könne ja die Aufteilung der Steuerschuld gem. § 268 AO beantragen, denn dann entfalle auf sie in allen Streitjahren eine Steuerschuld von Null €. Der dagegen an das Gericht gerichtete Antrag auf AdV hatte keinen Erfolg.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Antrag auf AdV ist hier unzulässig, da die Ehefrau kein Rechtschutzbedürfnis hat. Sie kann mit einem Antrag gem. § 268 AO auf Aufteilung der Gesamtschuld erreichen, dass auf sie für alle Streitjahre jeweils eine Steuerschuld von Null € entfällt. Der Antrag auf getrennte Veranlagung – in dessen Folge die ungünstigere Grundtabelle anzuwenden wäre – diente im Streitfall alleine dem Zweck, dem früheren Ehemann Schaden zuzufügen, denn die getrennte Veranlagung würde für ihn zu höheren Steuerfestsetzungen führen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
PAAAF-16920