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Online-Nachricht - Montag, 04.04.2011

Umsatzsteuer | Zuordnungsentscheidung durch zeitnahe Abgabe einer Steuererklärung (FG)

Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist grds. dann nicht mehr als zeitnah anzusehen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe durch Zwangsmittel erzwingen, bzw. einen Verspätungszuschlag festsetzen könnte. Deshalb genügt eine 17 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eingereichte Umsatzsteuererklärung nicht den Anforderungen an eine zeitnahe Dokumentation der Entscheidung des Unternehmers, ein Gebäude, bzw. einen Teil desselben seinem Unternehmen zuzuordnen (; Revision zugelassen).

Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist grds. dann nicht mehr als zeitnah anzusehen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe durch Zwangsmittel erzwingen, bzw. einen Verspätungszuschlag festsetzen könnte. Deshalb genügt eine 17 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eingereichte Umsatzsteuererklärung nicht den Anforderungen an eine zeitnahe Dokumentation der Entscheidung des Unternehmers, ein Gebäude, bzw. einen Teil desselben seinem Unternehmen zuzuordnen (NWB PAAAD-79475; Revision zugelassen).

Hintergrund: Errichtet ein Unternehmer ein Gebäude, das zu Zwecken seines Unternehmens und zu seinen privaten Wohnzwecken genutzt werden soll, hat er die Wahl, ob der privat genutzte Teil zu seinem Unternehmen gehören soll oder nicht. Entschied er sich für die Zuordnung zum Unternehmen, waren die Vorsteuerbeträge aus den gesamten Herstellungskosten bis zum grds. sofort und vollständig abziehbar. Dieses Recht auf den sofortigen Abzug der vollständigen Vorsteuerbeträge korrespondierte mit der Verpflichtung, eine sog. Nutzungsentnahme zu besteuern (sog. „Seeling-Modell“).
Hierzu führt das Gericht weiter aus: In Fällen der Herstellung eines Gebäudes muss die Zuordnungsentscheidung bei Beginn der Herstellung getroffen werden. Soweit der Steuerpflichtige gemäß § 18 UStG zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist, muss er diese Zuordnungsentscheidung durch Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs bereits mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum des Leistungsbezuges dem Finanzamt mitteilen. Besteht mangels Erzielung von Ausgangsumsätzen keine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, so reicht es aus, die getroffene Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt mit der Umsatzsteuer-Jahreserklärung mitzuteilen. Die Umsatzsteuererklärung muss in diesem Fall zeitnah eingereicht werden (vgl. NWB YAAAC-88012). Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuererklärung, aus der die Zuordnung des Gebäudeteils zum Unternehmen erkennbar wird, erst mit einer erheblichen Verspätung ab, dann müssen gewichtige sonstige Umstände vorliegen, die gleichwohl den Schluss auf die Tatsache rechtfertigen, der Steuerpflichtige habe den neu errichteten Gebäudeteil bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsbezüge seinem Unternehmen zugeordnet ( NWB WAAAD-13921). Dies war hier nicht der Fall.
Anmerkung: Die Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung endet grds. am 31.5. des Folgejahres. Das Finanzgericht hatte im Streitfall jedoch Bedenken, im Falle steuerlich vertretener Steuerpflichtiger für das Merkmal der Zeitnähe auf diese Frist abzustellen. Dies würde vom Steuerberater erfordern, innerhalb dieser Frist die Unterlagen vom Steuerpflichtigen anzufordern und daraufhin zu sichten, ob wegen der zeitnahen Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ein Vorziehen des Falles geboten wäre. Ein solches Verlangen wäre nach Auffassung des Gerichts nicht zumutbar. Daher dürfte in Fällen, in denen die Steuererklärung von einem Steuerberater angefertigt wird, auch eine bis zum Ablauf der allgemeinen Fristverlängerung für steuerberatende Berufe am 30.09. des Folgejahres eingereichte Erklärung noch als zeitnah zu akzeptieren sein. Ob eine später eingereichte Steuererklärung dann noch als zeitnah angesehen werden kann, wenn der Steuerberater für den Steuerfall rechtzeitig Fristverlängerung über den 30.09. hinaus beantragt hat und ihm diese auch bewilligt wurde, musste das Gericht im Streitfall nicht entscheiden, da ein solcher Sachverhalt nicht vorlag. Das Gericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Merkmals „zeitnah” zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Nach den Änderungen durch das Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 ist zwar weiterhin die Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Betriebsvermögen möglich, der Vorsteuerabzug ist jedoch auf den betrieblich genutzten Anteil beschränkt werden (§ 15 Abs. 1b UStG). Dies gilt für Grundstücke und Gebäude, die nach dem angeschafft oder mit deren Herstellung nach dem begonnen worden ist.
 

 

Fundstelle(n):
IAAAF-16918