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Online-Nachricht - Donnerstag, 31.03.2011

Verfahrensrecht | Einwurf in den Nachtbriefkasten (FG)

Ein formell ordnungsgemäßer Eingangsstempel einer Behörde erbringt grds. den vollen Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schriftstückes (; rechtskräftig).

Sachverhalt: Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den Nachtbriefkasten eingeworfene Klageschrift trug folgenden Eingangsstempel: „Entnommen aus dem Gerichtsbriefkasten am 7. Oktober bei Dienstbeginn (in den Kasten gelangt nach 24 Uhr des vorhergegangenen Werktags).“ Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ließ sich unter Beweisantritt dahin ein, dass er die Klageschrift am Abend des 6. Oktobers  gegen 22.00 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen habe.

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Der Eingangsstempel des Gerichts stellt eine öffentliche Urkunde dar. Ein formell ordnungsgemäßer Eingangsstempel einer Behörde erbringt daher den vollen Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schriftstückes. Der nach § 418 Abs. 2 ZPO mögliche Gegenbeweis der Unrichtigkeit einer öffentlichen Urkunde erfordert den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen genügen nicht, vielmehr muss zur Überzeugung des Gerichts jegliche Möglichkeit ihrer Richtigkeit ausgeschlossen sein. Das Gericht muss mithin davon überzeugt sein, dass das vom Eingangsstempel bewiesene Eingangsdatum falsch und das Schreiben fristgerecht eingegangen ist. Bleibe die Sache insoweit unklar bzw. ist eine weitere Sachaufklärung nicht möglich, treffe nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) das Risiko der fehlenden Aufklärbarkeit die Klägerin.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 1/2011


 

Fundstelle(n):
UAAAF-16898