Doppelbesteuerung | Steuerliche Erfassung einer Sozialversicherungsrente aus Italien (FG)
Das Hessische Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine italienische Sozialversicherungsrente, die ein italienischer Staatsangehöriger mit ausschließlichem Wohnsitz im Inland bezieht, durch das DBA mit Italien freigestellt oder in Deutschland voll zu versteuern ist (; veröffentlicht am ).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Finanzamt hat die Rente des INPS zu Recht gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG mit dem Besteuerungsanteil (von 50 %) bei der Veranlagung berücksichtigt. Der Antragsteller ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Nach dem Welteinkommensprinzip des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG zählt zu seinen Einkünften auch die italienische Sozialversicherungsrente des INPS. Diese Rente ist nicht durch das DBA Italien freigestellt. Für den hier gegebenen Sachverhalt - italienischer Staatsangehöriger mit ausschließlichem Wohnsitz in Deutschland bezieht eine italienische Sozialversicherungsrente - besteht aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen der beiden Vertragsstaaten ein Qualifikationskonflikt. Nach deutschem DBA Verständnis hat Italien gemäß Art. 19 Abs. 4 DBA das ausschließliche Besteuerungsrecht, während nach italienischer Auffassung gem. Art. 18 DBA das Besteuerungsrecht in Deutschland liegt, weil Italien nach seinem Einkommensteuerrecht die Sozialversicherungsrente als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt. Damit liegen sogenannte „weiße Einkünfte“ vor: Die Rente des INPS wird beim Antragsteller nicht versteuert und unterliegt auch keinem Lohnsteuerabzug. Damit greift die in Abschn. 16 Buchst. d Protokoll in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 DBA Italien geregelte Rückfallklausel.
Anmerkung: Der in der Literatur unter Hinweis auf den Wortlaut von Abschn. 16 Buchst. d Protokoll vertretenen einschränkenden Auffassung, die Rückfallklausel gelte nicht, wenn bereits in einer Zuweisungsnorm des DBA, hier Art. 19 Abs. 4 DBA Italien, eine Freistellung erfolgt sei (zum DBA Italien Krabbe in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 24 Italien Rz. 48; allg. etwa Grotherr, NWB QAAAA-39308; NWB RAAAB-26044) vermochte sich der Senat nicht anzuschließen. Rückfallklauseln würden darauf abzielen, zu verhindern, dass bei einem Qualifikationskonflikt Einkünfte unversteuert bleiben. Das gelte auch für die Rückfallklausel nach dem DBA Italien.
Quelle: Hessisches Finanzgericht online
Fundstelle(n):
MAAAF-16892