Arbeitsrecht | Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz (BAG)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz widerrufen werden kann ().
Hintergrund: Nicht öffentliche Arbeitgeber (z.B. Unternehmen oder Vereine), haben einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, sofern sie in der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Es kann sowohl ein externer Datenschutzbeauftragter als auch ein unternehmensinterner Mitarbeiter bestellt werden. Seine Aufgabe besteht im Wesentlichen darin, die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz sicherzustellen. Die Aufgabe und Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten wird in Deutschland in § 4f und § 4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften geregelt.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Arbeitnehmerin, wurde im Jahr 1992 zur Datenschutzbeauftragten berufen. Diese Aufgabe nahm ca. 30% ihrer Arbeitszeit in Anspruch. Seit 1994 ist die Klägerin auch Mitglied im Betriebsrat. 2008 beschloss der Arbeitgeber, die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz zukünftig konzernweit einheitlich durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen. Er widerrief deshalb die Bestellung der Klägerin und sprach zudem gegenüber der Klägerin eine Teilkündigung dieser Aufgabe aus. Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen diese Maßnahmen gewandt.
Hierzu führte das BAG weiter aus: Nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG kann die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz in entsprechender Anwendung von § 626 BGB aus wichtigem Grund widerrufen werden. Weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat stellen jedoch einen solchen wichtigen Grund für den Widerruf dar. Die gesetzliche Regelung der § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG gewährt dem Beauftragten für den Datenschutz einen besonderen Abberufungsschutz. Damit soll dessen Unabhängigkeit und die weisungsfreie Ausübung des Amtes gestärkt werden. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Zwar ist der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung frei, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Hat er hingegen einen internen Beauftragten bestellt, kann er nicht dessen Bestellung allein mit der Begründung widerrufen, er wolle nunmehr einen Externen konzernweit mit dieser Aufgabe beauftragen. Allein in einer solchen Organisationsentscheidung liegt kein wichtiger Grund. Ebenso wenig rechtfertigt die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat, die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz in Frage zu stellen. Auf konkrete Pflichtenverstöße haben sich die Beklagten nicht berufen.
Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 22/11
Fundstelle(n):
DAAAF-16869