Bilanzierung | Zeitpunkt der Passivierung hinterzogener Steuern (FG)
Hinterzogene Mehrsteuern, die sich aufgrund einer Außenprüfung oder Steuerfahndung ergeben, können nach dem FG Nürnberg bereits in dem Wirtschaftsjahr als Verbindlichkeit passiviert werden, in das sie wirtschaftlich gehören, d. h. in dem Jahr, in dem die entsprechenden Steuern hinterzogen wurden. Die Steuerverbindlichkeiten sind daher nicht erst in dem Zeitpunkt zu passivieren, in dem die Mehrergebnisse vom Prüfer aufgedeckt werden (, Rev. beim BFH: X R 23/10).
Nach Ansicht des FG ergibt sich die frühzeitige Passivierung hinterzogener Mehrsteuern daraus, dass der Steuerpflichtige bereits bei Aufstellung der Bilanz Kenntnis von der Unrichtigkeit der zu niedrig passivierten Steuernachzahlungen hatte. Die Passivierung soll durch eine Bilanzberichtigung gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG erfolgen. Für hinterzogene Steuern gilt nach dem FG daher der gleiche Passivierungszeitpunkt wie für normale Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung.
Praxishinweis: Das FG widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung (EStH 4.9 zu § 4 EStG) und des BFH (NWB HAAAA-89334), die die Bildung einer Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung erst dann für zulässig halten, wenn der Sachverhalt aufgedeckt wird. Dementsprechend hat das FG auch die Revision zugelassen (BFH-Az.: X R 23/10). Die Entscheidung hat im Wesentlichen nur für USt-Mehrsteuern Bedeutung, da die GewSt seit dem Erhebungszeitraum 2008 gem. § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr abziehbar ist (Bernd Rätke, Vorsitzender Richter am FG Berlin-Brandenburg, BBK-Herausgeber).
Quelle:
Fundstelle(n):
HAAAF-16846