Lohnsteuer | Werbungskosten eines Pfarrers anlässlich Pilgerwallfahrt und Tertiatskursfahrt (BFH)
Begleitet ein Pfarrer Angehörige einer Pfarrei auf ihrer Pilgerwallfahrt nach Rom und übernimmt er dabei deren seelsorgerische Betreuung, sind die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Nimmt ein Pfarrer an einer sog. Tertiatskursfahrt von Geistlichen nach Jordanien teil, kann der Umstand, dass er zur Teilnahme dienstlich verpflichtet ist, die berufliche Veranlassung maßgeblich indizieren (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger, ein katholischer Priester, nahm im Juni 2003 an einer vom Pfarrgemeinderat der Pfarrei K initiierten und von einem professionellen Reiseveranstalter durchgeführten Pilgerwallfahrt nach Rom teil. Das Bischöfliche Ordinariat hatte die Teilnahme des Klägers zuvor als Dienstreise genehmigt. Im November 2003 nahm der Kläger an einer geschlossenen sog. Tertiatskursfahrt von Seelsorgern der Diözese nach Jordanien teil. Bei dem sog. Tertiatskurs handelt es sich um eine verpflichtende Fortbildung für Priester und Pastoralreferenten nach Ablauf von fünfzehn Dienstjahren. Auch für die Teilnahme an dieser Reise erhielt der Kläger eine Dienstreisegenehmigung.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Der Senat hat einen unmittelbaren beruflichen Anlass der Teilnahme an einer Gruppenreise beispielsweise angenommen, wenn die Organisation und Durchführung dieser Reise Dienstaufgabe des damit betrauten Arbeitnehmers ist. Entsprechendes gilt für einen Lehrer, der mit seiner Schulklasse eine von der zuständigen Stelle genehmigte Klassenfahrt unternimmt. Gehört zum Aufgabenbereich eines Pfarrers auch die geistliche Betreuung von pfarrangehörigen Pilgern auf ihrer Reise und begleitet er diese nach Einholung einer entsprechenden dienstrechtlichen Genehmigung, ist die Situation mit der eines Lehrers vergleichbar. Die seelsorgerische Tätigkeit des Geistlichen auf einer Pilgerwallfahrt ist nicht anders zu bewerten als seine sonstige geistliche Tätigkeit vor Ort in der Pfarrei. Bezüglich der Jordanienreise ist Folgendes zu berücksichtigen: Für eine Auslandsgruppenreise gelten auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in seinem Beschluss v. (NWB EAAAD-35188) die in seinem Beschluss v. (NWB HAAAA-91391) entwickelten Abgrenzungsmerkmale grds. fort. Für eine berufliche Veranlassung ist daher neben einer fachlichen Organisation vor allem maßgebend, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartig (homogen) ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist auch, ob die Teilnahme freiwillig oder verpflichtend ist. Kommt der Steuerpflichtige mit seiner Teilnahme einer Dienstpflicht nach, indiziert dies in besonderer Weise den beruflichen Veranlassungszusammenhang.
Anmerkung: Streitig waren zwei unterschiedliche Reisen des Pfarrers: Die Pilgerwallfahrt nach Rom und eine Jordanienreise zu den Stätten der Bibel. Das Finanzgericht hatte noch vor dem Beschluss des Großen Senats des BFH zur Las-Vegas-Reise (NWB EAAAD-35188) entschieden. Danach gilt nun: Die seelsorgerische Betreuung der Rompilger begründet die berufliche Veranlassung der Reisekosten des Priesters, während die Reise nach Jordanien den Grundsätzen unterliegt, die der BFH zu Auslandsgruppenreisen entwickelt hat und die auch nach dem Beschluss des Großen Senats fortgelten (NWB YAAAD-43922). Die Jordanienreise war eine sog. Tertiatskursfahrt. Das Tertiat oder Terziat ist das dritte Jahr der Erprobung und Eingliederung in den Jesuitenorden.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
YAAAF-16836