Familienrecht | Goodwill einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich (BGH)
Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich (§§ 1373 ff. BGB) einzubeziehen. Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert ().
Anmerkung: Nach dem Doppelverwertungsverbot darf ein güterrechtlicher Ausgleich eines Vermögenswerts nicht stattfinden, soweit diese Position bereits auf andere Weise ausgeglichen wurde. Das gilt sowohl für das Verhältnis zwischen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich (§ 2 Abs. 4 VersAusglG) als auch für das Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich (Rechtsprechung des BGH).
Quelle:
Fundstelle(n):
QAAAF-16830