Umsatzsteuer | Dacherneuerung bei Installation einer Photovoltaikanlage (FG)
Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde (, Revision anhängig).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Sowohl nach Verwaltungsauffassung als auch nach dem rechtskräftigen Urteil des FG München (Az. NWB XAAAD-30828) ist eine Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen „Einspeisung von Strom” nicht möglich. Daraus folgt, dass ein ansonsten rein privat genutztes Gebäude nicht wegen Photovoltaik auf dem Dach ganz oder teilweise dem Unternehmen zugeordnet werden kann. Dies erscheint auch logisch, da die Photovoltaikanlage kein Gebäudebestandteil, sondern ein eigener Gegenstand ist. Der Senat schließt sich deshalb insoweit dieser Auffassung an. Demnach ist der Vorsteuerabzug für die Dachsanierung nicht über den Weg der Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen möglich. In dem vom FG München zu entscheidenden Fall ging es um eine Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach, das zuvor erneuert wurde, weil das bestehende Dach vor Ablauf der Einspeisungsdauer von 20 Jahren verbraucht gewesen wäre. Der Vorsteuerabzug wurde versagt, da das Dach ohnehin erneuerungsbedürftig war. Das Gericht führt aus, dass Sanierung unter diesen Umständen nicht für das Unternehmen Photovoltaik ausgeführt worden sei, sondern durch die bisherige Abnutzung veranlasst sei. Anders läge der Fall, wenn Verstärkung aus statischen Gründen erforderlich wäre. Eine komplette Dachsanierung sei allerdings grds. nicht abzugsfähig. Das FG Nürnberg (Az. NWB NAAAD-30840) hat entschieden: „Stehen Werkleistungen wie etwa die Verstärkung eines Dachstuhls eines privaten Wohnhauses in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit, z.B. dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, so steht dem Unternehmer hieraus der volle Vorsteuerabzug zu, auch wenn die eingefügten Bauteile gemäß § 94 BGB zu wesentlichen Bestandteilen des privaten Gebäudes geworden sind.“ Der Senat folgt der Rechtsauffassung des FG Nürnberg. Entscheidend ist die Verwendung der Leistung „Dacherneuerung” für unternehmerische Zwecke. Die Tatsache, dass das Dach möglicherweise durch die bisherige Nutzung erneuerungsbedürftig ist, steht einem Bezug der Leistung für das Unternehmen nicht entgegen. Für den Fall der Sanierung, weil das Dach asbesthaltig ist, ist es für die unternehmerische Veranlassung ausreichend, dass ohne die Anlage die Dachsanierung nicht erforderlich gewesen wäre. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da der Vorsteuerabzug aus der Erneuerung eines asbesthaltigen Daches zum Zweck der Installation einer Photovoltaikanlage eine Vielzahl von Fällen betrifft und höchstrichterlich noch nicht geklärt sei (BFH-Az. XI R 10/11).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
JAAAF-16828