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Online-Nachricht - Dienstag, 15.03.2011

Einkommensteuer | Keine Steuerermäßigung für Müllgebühren (FG)

Das FG Köln hat entschieden, dass die Müllabfuhr keine steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung erbringt (; veröffentlicht am ; Revision zugelassen).

Das FG Köln hat entschieden, dass die Müllabfuhr keine steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung erbringt (FG Köln, Urteil v. 26.1.2011 - 4 K 1483/10; veröffentlicht am ; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 35a Abs. 2 EStG vermindert sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20%, derzeit höchstens 4.000 €, der Aufwendungen, soweit diese nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Sachverhalt: In dem Verfahren hatte ein Ehepaar für die im Jahr 2008 gezahlten städtischen Müllgebühren eine Steuerermäßigung von 20% geltend gemacht. Es war der Ansicht, die Müllentsorgung sei mit der Wohnungsreinigung durch einen Dienstleister vergleichbar, für deren Kosten nach § 35a Abs. 2 EStG eine entsprechende Steuerermäßigung gewährt werde.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Frage, ob Müllgebühren eines öffentlichen Versorgungsträgers als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, ist bislang - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung noch nicht entschieden. In der Literatur wurde früher einmal die Meinung vertreten, dass Müllgebühren, soweit diese auf die Entleerung der Mülltonnen entfalle, begünstigt sein könnten (vgl. Schmidt/Drenseck EStG, 28. Aufl. 2009, § 35a Rz. 8). Der erkennende Senat ist allerdings der Auffassung, dass Müllgebühren bereits nach dem Wortlaut nicht unter das Tatbestandsmerkmal der "haushaltsnahen Dienstleistung", fallen. Unter haushaltsnahen Dienstleistungen werden allgemein nur solche Leistungen verstanden, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, also eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung besteht in räumlicher Hinsicht nur dann, wenn die Dienstleistung innerhalb der Grenzen des Grundstücks, in dem sich der Haushalt befindet, ausgeübt wird. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr liegt jedoch in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls. Diese Entsorgungsleistung wird nicht im Haushalt erbracht. Eine teilweise Begünstigung der Müllgebühren, soweit sie auf das räumlich dem Haushalt zuzurechnende Abholen des Mülls entfallen, lehnt der Senat ebenfalls ab.



Anmerkung: Der Senat hat gegen sein Urteil die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: FG Köln online


 

Fundstelle(n):
PAAAF-16800