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Online-Nachricht - Montag, 14.03.2011

Einkommensteuer | Aufwendungen für Krankengymnastik (FG)

Das Sächsische Finanzgericht hatte über die Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankengymnastik, Gesundheitssport und die Teilnahme an einer "Krankenkasse-Aktivwoche" als außergewöhnliche Belastungen zu entscheiden ().


Sachverhalt: Der Kläger machte u.a. Aufwendungen für die Teilnahme an einer sogenannten Krankenkasse-Aktivwoche in einer Kureinrichtung sowie Kosten für die Teilnahme an als Rückenschule als außergewöhnliche Belastungen geltenden. Der Kläger war zuvor an einem sogenannten LWS-Syndrom erkrankt. Im Rahmen ärztlicher Heilbehandlungen erhielt der Kläger u.a. physiotherapeutische Maßnahmen verordnet. Daneben verordnete der Arzt dem Kläger div. Rehabilitationssportmaßnahmen, die auch von der Krankenkasse übernommen wurden. Diese sind nicht Streitgegenstand. Im Anschluss an die Rehabilitationsmaßnahmen empfahl der behandelnde Arzt dem Kläger u.a. mit Privatrezept die Teilnahme an einer Rückenschule und Gymnastik 50 plus bei chronischem Lendenwirbelsyndrom sowie die Teilnahme an der streitgegenständlichen Krankenkasse-Aktivwoche.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Allein der Umstand, dass die Sportausübung für einen Steuerpflichtigen infolge eines körperlichen Leidens besonders dringlich notwendig oder ratsam ist, um seine Beschwerden zu lindern oder einer Verschlimmerung seines Leidens vorzubeugen, macht die Ausübung des Sports nicht zu einer Heilbehandlung und die mit ihr verbundenen Kosten nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Die Aufwendungen für die Ausübung von Sport gehören nach ständiger Rechtsprechung grds. zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG (vgl. NWB RAAAA-98968). Sie sind daher mit dem Grundfreibetrag abgegolten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn der Sport betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Linderung oder Besserung beizutragen. Dies ist aber nur der Fall, wenn der Sport nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben wird.  Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall hinsichtlich der Aufwendungen für Rehabilitationssport (Rückenschule, Seniorengymnastik) bereits an der genauen Einzelverordnung des behandelnden Arztes. Denn jener empfahl lediglich allgemein die Teilnahme an „Rückenschule und Gymnastik ab 50 plus”. Eine konkrete Vorgabe, welche spezifischen Übungen in welchen zeitlichen Intervallen durch den Kläger durchgeführt werden sollten, lag hierin nicht. Ob die Ausgestaltung der Maßnahmen beim jeweiligen Maßnahmeträger in der Verantwortung einer zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Person lag, kann im Streitfall dahin stehen. Die als Präventionsmaßnahmen konzipierten Sport- und Gymnastikkurse werden in dieser Konstellation auch nicht zu einer individuell für den Kläger abweichend zu beurteilenden Heilbehandlung, sondern bleiben ihrem Charakter nach Vorsorgemaßnahmen neben der eigentlichen, gesonderten Heilbehandlung des Klägers. Gleiches gilt für die Aufwendungen des Klägers in Zusammenhang mit der Teilnahme an der Krankenkasse-Aktivwoche. Auch hier fehlt es an einem für den Kläger im Hinblick auf seine Erkrankung spezifischen Programm zur Heilbehandlung.


 

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
EAAAF-16792