Suchen
Online-Nachricht - Donnerstag, 10.03.2011

Einkommensteuer | Verdeckte Einlage bei einer Personengesellschaft (BFH)

Der BFH hat zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Einlage bei Personengesellschaften Stellung genommen (; NV, veröffentlicht ).


Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Gesellschaftszweck ist die Verwaltung, die Vermittlung, der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien. Alleiniger Kommanditist ist ein Rechtsanwalt, der die Kommanditanteile treuhänderisch für die Eheleute X hält. Diese sind zugleich alleinige Gesellschafter der Komplementärin und Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Im Streitjahr veräußerten sie Teilflächen ihres Betriebes. In dem streitgegenständlichen Kaufvertrag war eine Maklercourtage zu Gunsten der Klägerin vereinbart. Diese wurde von der Klägerin erfolgsneutral verbucht. Demgegenüber erfasste das Finanzamt die Provision als Einnahme. Hiergegen wendete die Klägerin ein, die Provision sei nur deshalb vereinbart worden, weil der Grundstückskäufer nicht bereit gewesen sei, einen höheren Kaufpreis zu zahlen, so dass die Differenz zum angestrebten Verkaufserlös als Courtage deklariert worden sei. Es handele sich dabei um einen zusätzlichen Kaufpreis, der bei den Einkünften der X zu erfassen und bei der Klägerin erfolgsneutral als Einlage zu behandeln sei. 

Hierzu führte der BFH weiter aus: Für die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe Einlagen und/ oder Entnahmen vorgenommen wurden, ist die Veranlassung maßgeblich. Dabei gilt für Einlagen und Entnahmen derselbe Maßstab wie für Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Dagegen kommt es für das Vorliegen einer Einlage nicht darauf an, ob Einigkeit darin besteht, dass die Zuwendung mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis erfolgt; auch die Bezeichnung der Zuwendung ist nicht entscheidend. Das Finanzgericht hat die Zahlung der Maklercourtage als Betriebseinnahme der Klägerin angesehen, ohne zu prüfen, ob es sich um eine verdeckte Einlage gehandelt hat. Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.  Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang anhand ggf. nachzuholender Feststellungen zu prüfen haben, ob die wirtschaftliche Ursache der Zuwendung (der Maklercourtage) im Gesellschaftsverhältnis der Eheleute als (Treugeber-)Kommanditisten oder aber im eigenen Betrieb der Klägerin lag. Maßgeblich ist dabei, ob ein fremder Grundstücksverkäufer ebenfalls eine derartige Courtage zu Gunsten der Klägerin vereinbart hätte. Auf die Angaben im Grundstückskaufvertrag kommt es insoweit ebenso wenig an wie auf die Ansicht des Grundstückskäufers.

Quelle: BFH online


 

Fundstelle(n):
QAAAF-16775