Berufsrecht | Mandatsbegründung bei Auskunft am Telefon (BGH)
Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Auskunftsvertrag und damit seine Haftung begründen ().
Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Auskunftsvertrag und damit seine Haftung begründen (NWB CAAAD-08035).
Hierzu führte der BGH weiter aus: Ist eine auf einen bevorstehenden Grundstücksverkauf bezogene Auskunft eines Steuerberaters für die andere Partei von erkennbar erheblicher Bedeutung und Grundlage wesentlicher Entschlüsse, wollen beide Seiten diese Auskunft i.d.R. zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen. Ob sich die Parteien rechtlich binden wollen oder nur aufgrund einer Gefälligkeit handeln, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind vor allem die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit sowie die jeweilige Interessenlage zu würdigen.
Anmerkung: Dem Umstand, dass der Berater keine Vergütung verlangt, wie auch seiner besonderen Sachkunde, kommt allein kein entscheidendes Gewicht zu. Hingegen kann eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen ihm und dem Auskunftsempfänger stark für den Willen zur vertraglichen Bindung sprechen. Im Streitfall hatte sich der Steuerberater vergeblich darauf berufen, er habe die jährlichen Steuererklärungen der Kläger nur im Rahmen von Einzelmandaten gefertigt. Hinsichtlich des Wohnungsverkaufs hätten ihm die Kläger kein Mandat erteilt.
Fundstelle(n):
DAAAF-16762