Doppelbesteuerung | Schweizer Altersrente unterliegt deutscher Steuer (BFH)
Versorgungsleistungen einer Schweizer Pensionskasse an einen vormals im Schweizer öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmer, die auch auf Beitragsleistungen des Arbeitnehmers beruhen, unterfallen nicht dem Kassenstaatsprinzip des DBA-Schweiz und müssen in Deutschland versteuert werden (; veröffentlicht am ).
Im Streitjahr bezog die Klägerin von der Pensionskasse B eine Altersrente von der eine Quellensteuer einbehalten und an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt wurde. Das beklagte Finanzamt unterwarf den Ertragsanteil dieser Rente der Einkommensteuer. Die einbehaltene Quellensteuer rechnete das Finanzamt unter Bezugnahme auf § 34c Abs. 1 Satz 2 des EStG 2002 auf die tarifliche Einkommensteuer an. Klage und Revision hatten keinen Erfolg
Dazu führt der BFH weiter aus: Welche Zahlungen als Ruhegehalt i.S. des Art. 19 NWB NAAAA-87657 1971/1992 gelten, muss unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks des Art. 19 NWB NAAAA-87657 1971/1992 sowie seines systematischen Zusammenhangs mit anderen Abkommensbestimmungen ermittelt werden (vgl. NWB XAAAA-90768). Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1992 kommt insoweit nicht zur Anwendung. Der abkommensrechtliche Begriff des Ruhegehalts kann nicht mit dem Begriff des Ruhegehalts in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG identisch sein. Versorgungsleistungen, die - ggf. auch nur anteilig - wirtschaftlich vom Arbeitnehmer selbst durch Beitragszahlungen veranlasst worden sind, fallen nicht unter die Bestimmung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992.
Dass die Vorsorge über die betrieblichen Pensionskassen in dem Zeitraum, in dem die Beitragsleistungen erbracht worden sind, in der Schweiz noch nicht gesetzlich vorgeschrieben war, sondern auf freiwilliger Basis vorgenommen wurde, ändert an diesem Befund ebenso wenig wie die behauptete Steuerfreiheit der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge nach Schweizer Recht. Die im Streitfall faktisch gegebene Doppelbesteuerung des Ertragsanteils der Altersrente ist nicht aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote oder Grundfreiheiten in Verbindung mit dem Abkommen vom zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit von der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom NWB AAAAD-37489).
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
TAAAF-16761