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Online-Nachricht - Montag, 07.03.2011

Gesellschaftsrecht | Keine Eintragung eines KG-Ergebnisabführungsvertrages (OLG)

Ein Ergebnisabführungsvertrag, der mit einer Kommanditgesellschaft als beherrschter Gesellschaft abgeschlossen wird, kann nicht im Handelsregister eingetragen werden ().

Dazu führt das Gericht weiter aus: Der Ergebnisabführungsvertrag kann nicht im Handelsregister der beherrschten Kommanditgesellschaft eingetragen werden. Ist eine Personengesellschaft die beherrschte Gesellschaft, kann die Eintragung eines Unternehmensvertrages in das Handelsregister weder auf eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung gestützt noch aus einer entsprechenden Anwendung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften hergeleitet werden.

In das Handelsregister wird nicht alles eingetragen, was für den Rechts- und Handelsverkehr bedeutsam ist (MünchKomm HGB/Krafka § 8 Rn. 27). In der Literatur wird zwar überwiegend im Hinblick auf die Bedeutung der Unternehmensverträge für die Struktur der Personenhandelsgesellschaft und die Interessen außenstehender Dritter die Eintragung (mit deklaratorischem Charakter) gefordert. Damit wird hinsichtlich der Handelsregisterpublizität eine weitgehende Gleichbehandlung von Konzernierungsmaßnahmen unabhängig von der Rechtsform der beteiligten Gesellschaften angestrebt. Das erscheint nicht überzeugend, weil den unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften hinsichtlich der im Handelsregister einzutragenden Tatsachen nicht ausreichend Rechnung getragen wird.

Quelle: OLG München

 

Fundstelle(n):
EAAAF-16753