Sozialrecht | Verein muss Künstlersozialabgabe für Öffentlichkeitsarbeit zahlen (SG)
Ein gemeinnütziger Verein wird zur Künstlersozialabgabe herangezogen, soweit er im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler vergibt ().
Sachverhalt: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nahm das Forschungsinstitut Geragogik e.V. per Heranziehungsbescheid auf Zahlung von Künstlersozialabgabe in Anspruch. Das Institut hatte u.a. die Erstellung von Tagungs- und Einladungsflyern, Briefbögen, Visitenkarten, Logos, Bildbearbeitungen und Plakaten sowie das Design und die Progammierung des Internetauftritts bei verschiedenen Firmen in Auftrag gegeben. Die DRV errechnete aus den Rechnungsbeträgen die Abgabe, weil das Forschungsinstitut Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteile. Die hiergegen erhobene Klage des Forschungsinstituts wies das Sozialgericht Dortmund ab.
Dazu führt das Sozialgericht weiter aus: Die Klägerin ist ein abgabepflichtiges Unternehmen, weil sie künstlerische Leistungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Werbung verwerte. Die Rechtsform und die Ausgestaltung der Finanzierung des Vereins durch öffentliche Mittel sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine direkte Einnahmeerzielung durch die Maßnahmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit und damit eine unternehmerische Tätigkeit im engeren Sinne ist nicht erforderlich.
Arbeiten wie Satzgestaltung, Layout, grafische Arbeiten, Bildbearbeitungen, Reinzeichnungen, Entwürfe und Gestaltung von Logos und Foldern, Erstellung von Plakatbildern, Bearbeitung von Fotos unterliegen nach Auffassung des Sozialgerichts als künstlerische Leistungen ebenso der Abgabepflicht wie das Web-Design. Im Rahmen des Web-Designs steht die kreative Gestaltung der Webseite im Vordergrund. Die technische Umsetzung, bei der die einzelnen Elemente des Gesamtdesigns in die Internetseite eingefügt und gepflegt werden, dient ebenso der Vollendung des Gesamtwerks und kann nicht isoliert betrachtet werden. Auf den künstlerischen Charakter einzelner Arbeitsschritte kommt es deshalb bei der Berechnung der Abgabe nicht an.
Quelle: NRW justiz-online
Fundstelle(n):
KAAAF-16751