Einkommensteuer | Keine dt. Steuer auf Abfindung nach Wegzug ins Ausland (FG)
Eine arbeitsrechtliche Abfindung muss nach dem Wegzug des Arbeitnehmers ins Ausland regelmäßig nicht mehr in Deutschland versteuert werden. Bei Abfindungen handelt es sich nicht um eine Vergütung für eine im Inland konkret ausgeübte Tätigkeit, für die Deutschland trotz Wegzugs des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht besäße (, Revision zugelassen).
Dazu führt das Gericht weiter aus: Das Besteuerungsrecht Deutschlands ist nur dann gegeben, wenn es sich bei den streitigen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit um eine Vergütung für eine im Inland konkret ausgeübte Tätigkeit handelt. Dies ist jedoch – wie der BFH wiederholt entschieden hat (vgl. die NWB LAAAD-31013 und NWB FAAAD-31015) – bei Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht der Fall. Denn anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses vereinbarte Abfindungen werden gerade nicht für eine konkret ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern für den Verlust des Arbeitsplatzes. In einem solchen Fall besteht zwischen Abfindung und dem Arbeitsverhältnis lediglich ein rechtlicher Zusammenhang. Ein solcher – wie der BFH formuliert hat – „bloßer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit” reicht aber nach der vorgenannten Rechtsprechung des BFH zu dem insoweit gleichlautenden Art 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NWB NAAAA-87657 für die Besteuerung einer solchen Abfindung im Inland nicht aus. Die Revision wurde zugelassen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
KAAAF-16738