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Online-Nachricht - Donnerstag, 03.03.2011

Einkommensteuer | Nachweis der Vermietungsabsicht für leer stehende Wohnung (FG)

Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn sich der Steuerpflichtige endgültig für eine Vermietung entschlossen und diese Absicht später nicht wieder aufgegeben hat. Der endgültige Vermietungsentschluss muss objektiv belegt werden können ().

Sachverhalt: Die Kläger errichteten 2000 und 2001 ein Zweifamilienhaus. Die Wohnung im Erd- und Obergeschoss nutzten die Kläger nach Fertigstellung ab Mitte 2001 zu eigenen Wohnzwecken. Die Wohnung im Untergeschoss mit 70 m Wohnfläche war zum bezugsfertig, wurde aber erst seit vermietet. 2002 bis 2006 machten die Kläger ausschließlich Verluste aus Vermietung und Verpachtung dieser Wohnung geltend. Als Nachweis für ihre Vermietungsbemühungen legten die Kläger in allen Streitjahren Anzeigen aus dem regionalen Wochenblatt „Schaufenster” mit handschriftlichen Vermerken über die jeweilige Kontaktaufnahme mit Mietinteressenten vor. Im Klageverfahren überließen die Kläger dem Gericht eine Aufstellung über sämtliche von ihnen beantwortete Wohnungsgesuche. Daraus ergeben sich im Jahre 2004 fünf Kontaktaufnahmen, in 2005 13 und in 2006 21, wovon 16 im 2. Halbjahr stattfanden. Mangels nachhaltiger und ernsthafter Vermietungsabsicht setzte das Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden 2005 und 2006 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung endgültig mit null Euro an.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die Vermietungsbemühungen der Kläger reichen nicht aus, um von einem von Anfang an bestehenden unbedingten und endgültigen Entschluss auszugehen, die Wohnung zu vermieten. Die Wohnung stand bereits seit über drei Jahren leer. Die Kläger haben trotzdem ihre Bemühungen, die Wohnung zu vermieten, während der gesamten Zeit des Leerstands nicht der schwierigen Situation angepasst. Sie haben ihre Aktivitäten weder sichtlich gesteigert noch inhaltlich verändert. Bei einer ernsthaften Vermietungsabsicht hätten die Kläger bereits nach ihren Misserfolgen im Jahr 2004 überlegen müssen, welche anderen, möglicherweise effektiveren Vermarktungsmethoden zum Einsatz gebracht werden könnten, anstatt sich auf die bloße Beantwortung gelegentlicher Anzeigen und einzelne persönliche Gespräche im näheren örtlichen Umfeld zu beschränken. Die von den Klägern gewählten Maßnahmen hatten offensichtlich keinen Erfolg. Dies hätten die Kläger bereits nach kurzer Zeit erkennen müssen und können, um dann weitere - geeignetere - Schritte zu ergreifen. So hätte es zum Beispiel nahe gelegen, einen Makler einzuschalten, selbst Anzeigen in verschiedenen Tageszeitungen oder Anzeigenblättern aufzugeben oder/und die Wohnung im Internet auf speziellen Immobilienseiten anzubieten. Entgegen dem Vorbringen der Kläger hätte es gerade die schwere Vermietbarkeit der Wohnung aufgrund ihrer räumlichen Abgelegenheit erfordert, dass die Kläger umso größere Anstrengungen zur Vermietung unternehmen würden.

Anmerkung: Die Kläger haben gegen das Urteil Revision eingelegt (BFH-Az. NWB MAAAD-61545) .

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
WAAAF-16734