Online-Nachricht - Donnerstag, 03.03.2011

Erbschaftsteuer | Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse II und III (FG)

Die Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse II (Eltern, Geschwister etc.) mit Erwerbern der Steuerklasse III (alle übrigen Erwerber) bei den Steuersätzen im Jahr 2009 war nicht verfassungswidrig (, Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger ist der Neffe des im Januar 2009 verstorbenen Erblassers. Der Kläger war daher der Steuerklasse II zuzuordnen (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Das hatte zur Folge, dass auf den sich nach Abzug eines Freibetrags von 20.000 EUR ergebenden steuerpflichtigen Erwerb ein Steuersatz von 30% zu erheben war (§ 19 Abs. 1 ErbStG a.F.). Der Kläger machte geltend: § 19 Abs. 1 ErbStG in der Fassung Erbschaftsteuerreformgesetzes sei verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe zu Unrecht die tariflichen Unterschiede zwischen den Steuerklassen II und III beseitigt.

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Der Senat hat nicht die für eine Vorlage an das BVerfG erforderliche Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass § 19 Abs. 1 ErbStG a.F. - soweit er den Kläger betrifft - verfassungswidrig ist. Der Kläger kann sich nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG berufen. Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Hierzu gehören grds. auch nahe Verwandte - wie zum Beispiel Großeltern und Enkel. Als Sohn des Bruders des Erblassers ist der Kläger jedoch kein naher Verwandter in diesem Sinne. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Gesetzgeber des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes die wieder eingeführte Unterscheidung der Steuersätze nicht auch auf Erwerbe erstreckt hat, für welche die Steuer noch im Jahr 2009 entstanden ist. Die Anknüpfung an den Stichtag der Steuerentstehung ist als solche nicht willkürlich. Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz insbesondere das Ziel einer schnellen und wirkungsvollen Beseitigung von Wachstumshemmnissen. Hierzu gehörten gezielte Korrekturen im Bereich der Erbschaftsteuerreform, um "es den Unternehmen zu erleichtern, die unmittelbaren Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise zu verkraften und so ihre führende Position im internationalen Wettbewerb zu verteidigen" (BT-Drucks. 17/15, S. 10). Es ist deshalb folgerichtig, dass der Gesetzgeber die Neuregelungen der §§ 13a und 19a ErbStG auch für Erwerbe anwendbar erklärt hat, für welche die Steuer nach dem entstanden ist (§ 37 Abs. 3 Satz 1 ErbStG). Demgegenüber waren langfristige Überlegungen des Gesetzgebers Hintergrund der Neuregelung des § 19 Abs. 1 ErbStG, die insbesondere mit der demographischen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland begründet wurden (BT-Drucks. 17/15, S. 21).

Quelle: FG Düsseldorf online


 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-16730