Erbschaftsteuer | Haftung einer Bank bei Überweisungen ins Ausland (FG)
Das FG Rheinland-Pfalz hatte über die Haftung einer Bank nach Überweisung von Guthaben an einen im Ausland ansässigen Erben zu entscheiden (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG haften Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, für die Erbschaftsteuer, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG „bringen” (1. Alternative) oder außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG wohnhaften Berechtigten „zur Verfügung stellen” (2. Alternative). Die Überweisung eines Guthabens eines Erblassers auf ein Konto eines Erben im Ausland stellt ein „zur Verfügung stellen” von Vermögen im Sinne der 2. Alternative dar. Zur Vermeidung der Haftungsfolge ist die Bank gehalten, vor einer Überweisung an den Erben zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG vorliegen ( NWB HAAAC-54144).
Sachverhalt: Nach dem Tod eines Kunden wurde eine örtliche Sparkasse von der Finanzverwaltung für fällige Erbschaftsteuern in Haftung genommen. Der Alleinerbe des Verstorbenen hatte sich zuvor mit seinem Vermögen ins Ausland abgesetzt, ohne vorher seine Erbschaftsteuerschulden zu begleichen. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen die Sparkasse. Diese hatte das gesamte Guthaben auf Anweisung des Erben auf ein Konto in den USA überwiesen. Gegen den „Haftungsbescheid legte die Sparkasse Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Alleinerbe sei nach Auskunft der zuständigen Stadtverwaltung im Zeitpunkt der Überweisung im Inland wohnhaft gewesen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Zwar erfüllt die Überweisung des Guthabens des Erblassers im Streitfall das Tatbestandsmerkmal „zur Verfügung stellen” (§ 20 Abs. 6 Satz 2 2. Alternative ErbStG). Die Anwendung dieser Haftungsalternative scheitert hier aber daran, dass die Zurverfügungstellung nicht an einen „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten” geschah, sondern an einen im Inland wohnhaften Berechtigten. Hieran ändert auch nichts, dass der Erbe im Streitfall angab, in den USA einen weiteren Wohnsitz zu haben. Das Innehaben eines weiteren Wohnsitzes im Ausland führt nämlich nicht zur Haftung nach § 20 Abs. 6 Satz 2 2. Alternative ErbStG. Überweist eine Bank auf Anweisung des (noch) im Inland wohnenden Erben das Guthaben des Erblassers ins Ausland, so „bringt“ sie dadurch auch kein Erblasservermögen in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 2 1. Alternative ErbStG. Unter „bringen” ist nach dem natürlichen Wortsinn eine Transferierung von körperlichen Gegenstände über die Grenze zu verstehen. Die dadurch entstehende Haftungslücke, wenn der Erbe - wie im Streitfall - seinen Wohnsitz noch vor Entrichtung der Steuerschuld endgültig ins Ausland verlagert, kann nicht durch Analogie geschlossen werden.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
UAAAF-16713