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Online-Nachricht - Mittwoch, 23.02.2011

Einkommensteuer | Übertragung eines Kommanditanteils mit negativen Kapitalkonto (FG)

Das FG Münster hat zu den ertragsteuerlichen Folgen einer Übertragung eines Kommanditanteils mit negativen Kapitalkonto Stellung genommen (; Revision zugelassen).


Hintergrund: Übernimmt ein Gesellschafter das negativen Kapitalkonto eines anderen Gesellschafters und sind - wie im Streitfall - die stillen Reserven einschließlich des Geschäftswertes geringer als das übernommene negative Kapitalkonto, kann der Erwerber insoweit keinen Aufwand (,,Erwerbsverlust'') geltend machen. Er hat auch keine Anschaffungskosten. Er hat in diesen Fällen vielmehr i.H. des nicht durch anteilige stille Reserven abgedeckten negativen Kapitalkontos in einer Ergänzungsbilanz einen Ausgleichsposten zu aktivieren, der mit künftigen auf den KG-Anteil entfallenden steuerpflichtigen Gewinnanteilen zu verrechnen ist ( NWB NAAAA-96447).

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist nicht am Kapital der Klägerin beteiligt. Kommanditisten sind A (60%) sowie B (40%). A übertrug 59% seiner Kommanditbeteiligung auf B. Gleichzeitig übertrug er sein Verlustausgleichskonto, soweit es auf den übertragenen Anteil entfiel, auf B. In Höhe des mit der Anteilübertragung wegfallenden negativen Kapitalkontos hat A einen Veräußerungsgewinn versteuert. Gleichzeitig ist für B ein Ausgleichposten in der Ergänzungsbilanz erfasst worden. Die Parteien streiten nun darüber wie bzw. in welcher Höhe die Auflösung des Ausgleichpostens zukünftig zu erfolgen hat.

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Kommt es - wie im Streitfall - zu künftigen Gewinnen, dürfen diese beim Erwerber nicht versteuert werden, weil sie bereits beim Veräußerer - hier bei A - mit dem Veräußerungsgewinn versteuert wurden. Dementsprechend ist der in der Ergänzungsbilanz gebildete Ausgleichsposten mit allen künftigen auf den Kommanditanteil entfallenden steuerpflichtigen Gewinnanteilen zu verrechnen. Die Auflösung des Ausgleichspostens in der Ergänzungsbilanz ist dabei nicht auf den prozentualen Anteil des übernommenen Kapitals am Gesamtkapital begrenzt. Die Auflösung des Ausgleichspostens ist bis zur Höhe des jeweiligen Gewinnanteils zulässig. Ein Kommanditist verfügt über ein einheitliches Kapitalkonto und einen einheitlichen Gewinnanteil. Da eine Aufspaltung des Gewinnanteils nach den zuvor bestehenden Beteiligungsverhältnissen nicht möglich ist, kommt auch im Rahmen der Auflösung des Ausgleichspostens in der Ergänzungsbilanz eine Differenzierung zwischen dem übernommenen und dem originären Kapitalanteil nicht in Betracht.

Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zugelassen. In der Rechtsprechung geklärt sei lediglich, dass der Ausgleichsposten erfolgswirksam aufzulösen ist. Offen ist jedoch die Frage, wie bzw. in welcher Höhe die Auflösung zu erfolgen hat.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
RAAAF-16685