Lohnsteuer | Anrufungsauskunft als feststellender Verwaltungsakt (BMF)
Das BMF hat zur Rechtsnatur einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) Stellung genommen ().
Hintergrund: Mit Urteilen v. (Az. NWB HAAAD-25937) und v. (Az. NWB NAAAD-54648) hat der BFH unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Erteilung und die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG nicht nur Wissenserklärungen (unverbindliche Rechtsauskünfte) des Betriebsstättenfinanzamts darstellen, sondern vielmehr feststellende Verwaltungsakte i.S. des § 118 Satz 1 AO sind.
Hierzu führte das BMF u.a. aus: Die Rechtsgrundsätze der Urteile sind über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden. Für die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gelten die Regelungen in §§ 118 ff. AO unmittelbar, und zwar insbesondere:
die Anforderungen an Bestimmtheit und Form gemäß § 119 AO,
die Regelungen über mögliche Nebenbestimmungen gemäß § 120 AO,
die Regelungen über die Bekanntgabe gemäß § 122 AO,
die Regelungen über die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 129 AO.
Die Anrufungsauskunft kann darüber hinaus mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden; § 207 Abs. 2 AO ist sinngemäß anzuwenden. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die zu begründen ist. Im Falle einer zeitlichen Befristung der Anrufungsauskunft (vgl. R 42e Abs. 1 Satz 3 LStR) endet die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch Zeitablauf (§ 124 Abs. 2 AO). Außerdem tritt eine Anrufungsauskunft außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden (analoge Anwendung des § 207 Abs. 1 AO). Die Anweisungen im Anwendungserlass zu § 207 AO sind sinngemäß anzuwenden. Die Anrufungsauskunft soll grds. schriftlich erteilt werden; wird eine Anrufungsauskunft abgelehnt oder abweichend vom Antrag erteilt, hat die Auskunft oder die Ablehnung der Erteilung schriftlich zu erfolgen. Auch als feststellender Verwaltungsakt wirkt die Anrufungsauskunft nur gegenüber demjenigen, der sie beantragt hat. Die Regelungen über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sind anzuwenden. Im Falle der Ablehnung einer Anrufungsauskunft kommt eine Aussetzung der Vollziehung allerdings nicht in Betracht, da es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt. Das Gleiche gilt bei einer Aufhebung oder Änderung einer Anrufungsauskunft.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
CAAAF-16677