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Online-Nachricht - Mittwoch, 16.02.2011

Einkommensteuer | Bewirtungsaufwendungen von Betreibern von Hotel-Restaurants (FG)

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Betreiber von Hotel-Restaurants Bewirtungsaufwendungen nicht generell unbegrenzt absetzen können ().

Sachverhalt: Geklagt hatte ein Unternehmen, das ein Hotel mit einem Restaurant der gehobenen Gastronomie betrieb. Das Finanzamt hatte Bewirtungsaufwendungen für Geschäftspartner – überwiegend Reiseveranstalter und Eventmanager – sowie Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier des Hotels nur eingeschränkt zum Abzug zugelassen. Im Ergebnis ohne Erfolg berief die Klägerin sich auf die Ausnahmevorschrift für Gastwirte.

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG  ist nicht uneingeschränkt auf alle Restaurantbetreiber für jegliche Art von Bewirtungsaufwendungen anwendbar. Die Regelung ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur Bewirtungsaufwendungen erfasst sind, die als Werbe- oder Probeessen anzusehen sind. Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potentiellen Kunden anlässlich von geschäftlichen Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit vorstellbar sind, fallen hingegen nicht unter die Ausnahmeregelung. Auch die Bewirtungsaufwendungen anlässlich der Jubiläumsfeier waren im Streitfall nur teilweise als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil sie nicht der Werbung gerade für die Leistungen des Restaurants dienten.

Anmerkung: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, so dass möglicherweise der Bundesfinanzhof in München in letzter Instanz zu entscheiden haben wird. Ein Aktenzeichen des BFH liegt jedoch noch nicht vor.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg online

 

Fundstelle(n):
RAAAF-16646