Einkommensteuer | Altersentlastungsbetrag und Abgeltungssteuer (FG)
In die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag sind Kapitalerträge, die dem Steuerabzug nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG unterlegen haben, nicht einzubeziehen ().
Hintergrund: Einkünfte, die typischerweise nach Eintritt in das Rentenalter erzielt werden, unterliegen einer ermäßigten Besteuerung (Versorgungsbezüge, Leibrenten, Abgeordneten-Versorgungsbezüge). Der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) soll einen Ausgleich schaffen für unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Alter - ggf. zusätzlich - andere als die genannten Einkünfte erzielen. Er ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind.
Sachverhalt: Die Kläger vollendeten beide vor Beginn des Streitjahrs 2009 das 64. Lebensjahr. Sie erzielten u.a. Kapitalerträge i.S. von § 20 EStG; diese hatten bereits der Abgeltungssteuer unterlegen (vgl. §§ 32d, 43 a EStG). Das Finanzamt ließ die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Steuerfestsetzung außer Ansatz. Einen Altersentlastungsbetrag berücksichtigte es nicht bzw. setzte diesen mit 0 EUR an, da es den Entlastungsbetrag alleine auf der Grundlage der (negativen) Einkünfte aus selbständiger Arbeit berechnete, indes insoweit die Kapitalerträge nicht einbezog. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein mit dem Begehren, den Altersentlastungsbetrag unter Berücksichtigung auch der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berechnen und entsprechend mit 1.796 EUR anzusetzen; wenn der Gesetzgeber den Altersentlastungsbetrag für den Fall der Abzugssteuer insoweit hätte versagen wollen, hätte er dies unter entsprechender Ergänzung des Gesetzeswortlauts des § 24a EStG ausdrücklich regeln müssen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Gemäß § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG sind, soweit Rechtsnormen des EStG an die Begriffe „Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte” anknüpfen, Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG nicht einzubeziehen. Das gilt gemäß Satz 2 der Regelung nicht in bestimmten, dort näher bezeichneten Fällen der §§ 10b Abs. 1, 32, 32d Abs. 2 und 6, 33 sowie § 33a EStG. Vorliegender gesetzlicher Grundsatz führt hier zu einem Ansatz des Altersentlastungsbetrages mit lediglich 0 EUR. Die Kläger haben Kapitalerträge erzielt, die im Streitjahr dem Steuerabzug nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG unterlegen haben. Als Rechtsfolge ergibt sich, dass die Vorschrift des § 24a EStG, soweit sie an den Begriff der „Einkünfte” anknüpft, hier ohne Einbeziehung der Kapitalerträge anzuwenden ist. Damit verbleiben als denkbare Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag von vorneherein nur die von den Klägern erzielten negativen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Versorgungsbezüge und Leibrenten; diese sind indes gemäß den Bestimmungen der § 24a Satz 1 EStG (nur positive Einkünfte berücksichtigungsfähig) bzw. § 24a Satz 2 Nr. 1, 2 EStG (weder Versorgungsbezüge noch Leibrenten berücksichtigungsfähig) vorliegend – ebenfalls – außer Ansatz zu lassen. Angesichts der damit 0 EUR betragenden Bemessungsgrundlage entfällt hier der Altersentlastungsbetrag vollständig. Die Versagung dieser steuerlichen Entlastung ist somit nicht unmittelbar Ausfluss der Abgeltung der Kapitalerträge – sodass auch die von den Klägern vermisste Regelung in § 24a EStG („Wählt der Steuerpflichtige die Pauschalversteuerung nach § 43a EStG, entfällt insoweit der Altersentlastungsbetrag.”) zu weit ginge. Vielmehr beruht das Entfallen des Altersentlastungsbetrages hier darauf, dass – neben den gemäß § 2 Abs. 5b EStG auszunehmenden abgegoltenen Kapitalerträgen – auch die übrigen Einkünfte der Kläger kraft (sonstiger) gesetzlicher Regelung als Bemessungsgrundlage ausscheiden müssen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
MAAAF-16597