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Online-Nachricht - Donnerstag, 03.02.2011

Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug bei Wohnungsüberlassung an Mietpool-GbR (FG)

Die Überlassung des Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung an eine Mietpool-GbR führt zu keinem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und GbR, wenn der dem Gesellschafter zustehende Betrag für die Überlassung der Wohnung sich nicht nach deren konkreter Belegung, sondern nach der Fläche unter Ausgleich des Mietausfallsrisikos unter den Gesellschaftern bemisst ().


Sachverhalt: Der Kläger, ein Arzt, war Eigentümer einer Eigentumswohnung nebst Stellplatz. Am schloss er mit einer GbR sowie sechs weiteren Wohnungseigentümern einen Vertrag über die Begründung eines „Mietpools” („Mietpool-GbR”). Zweck der Gesellschaft war „das gemeinsame Nutzen und Verwalten der erworbenen Eigentumswohnungen, insbesondere das gemeinsame Tragen der Mietrisiken und die gleichmäßige anteilige Aufteilung der Mieteinkünfte. Zu diesem Zweck sollten die Mieten einheitlich eingezogen, hiervon die Ausgaben abgezogen und die Einkünfte anteilig nach qm auf die … sowie die Einzeleigentümer aufgeteilt werden.“


Der Kläger machte u.a. in seiner Umsatzsteuererklärung 1995 Vorsteuern in Höhe von 39.864 DM aus Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit der Überlassung seiner Eigentumswohnung nebst Stellplatz an die Mietpool-GbR geltend. Auch in den Folgejahren erklärte er steuerpflichtige Vermietungsumsätze und diesbezügliche Vorsteuer. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass die Vermietungsleistungen gegenüber den Endnutzern ausschließlich von der Mietpool-GbR ausgeführt würden und dass die Überlassung der Eigentumswohnung und des Stellplatzes durch den Kläger an die Mietpool-GbR keinen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch, sondern einen nichtsteuerbaren Gesellschafterbeitrag darstellten. Dies führte zu einer Erhöhung der für 1995 festgesetzten Umsatzsteuer um 39.864 DM.

Dazu führt das FG weiter aus: Der BFH hat offenbar angesichts der durch diese formell strenge Betrachtungsweise entstehenden Wettbewerbsverzerrungen (vgl. auch Stadie, UR 1988, 313) seine Rechtsprechung dahingehend fortentwickelt, dass etwa die Überlassung eines Ferienhauses an eine Vermietungs-GbR, die diese im eigenen Namen aber für Rechnung des Gesellschafters weitervermietet, eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt darstellt, wenn dem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag und dessen tatsächlicher Durchführung für die Nutzungsüberlassung der Betrag zusteht, den die GbR durch die tatsächliche Vermietung seines Hauses erzielt hat ( NWB LAAAB-04889).

Eines solchen unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der „spezifischen” Leistung des Gesellschafters und der ihm hierfür zukommenden Vergütung bedarf es aus Sicht des Senats, um von einem Entgelt im Sinne eines Leistungsaustausches ausgehen zu können. Würde man dies nicht fordern und stattdessen auch im Rahmen der Umsatzsteuer eine Zurechnung von Eingangs- und Ausgangsleistungen ähnlich wie bei der ertragsteuerlichen Mitunternehmerschaft zulassen, so wären die Grenzen zwischen nicht steuerbarem Gesellschafterbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch verwischt.

Der Senat lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision im Hinblick auf die Rechtsfrage zu, ob ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch auch dann vorliegt, wenn der dem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag und dessen tatsächlicher Durchführung zustehende Betrag für die Überlassung einer Wohnung sich – wie vorliegend – nicht nach der konkreten Belegung der Wohnung, sondern nach der Fläche unter Ausgleich des Mietausfallrisikos unter den Gesellschaftern bemisst.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
OAAAF-16579