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Online-Nachricht - Dienstag, 01.02.2011

Einkommensteuer | RAP für bereits im Voraus vereinnahmte Erlöse (FG)

Das FG Münster hat zur Frage der Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) für bereits „im Voraus“ vereinnahmte Erlöse und in diesem Zusammenhang auch zur Abgrenzung zwischen einem Lizenzvertrag und einem Rechtskaufvertrag Stellung genommen (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Einnahmen vor dem Abschlussstichtag als RAP auf der Passivseite auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Zeitpunkt darstellen. In Hinblick auf die für eine RAP erforderliche zeitliche Zuordnung des Entgelts ("bestimmte Zeit") muss die noch ausstehende Gegenleistung des Steuerpflichtigen zeitbezogen oder periodisch aufteilbar sein. Dies setzt eine zumindest qualitativ gleich bleibende Dauerverpflichtung voraus, die einem "Wertverzehr" unterliegt. Im Hinblick auf eine bereits vollzogene Leistung kann eine Rechnungsabgrenzung nicht erfolgen ( NWB WAAAA-95125).

Sachverhalt: Die Klägerin ist Erfinderin medizinischer Produkte. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Zusammenhang mit einem von ihr entwickelten Patent schloss Sie im VZ 2000 (Streitjahr) einen Lizenzvertrag ab. Die Lizenznehmerin (kurz: LN) ist hiernach berechtigt, ohne Rücksprache mit der Klägerin Lizenzrechte an andere zu vergeben. Der Vertrag endet mit Ablauf des Vertragsschutzrechts im Jahr 2017. Für die Laufzeit des Vertrages hat die LN eine Lizenzgebühr zu zahlen. Ein Teilbetrag war mit Abschluss des Vertrages im Streitjahr fällig. Der Restbetrag ist in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 5% des Umsatzes der LN des jeweiligen vorherigen Monats zur Zahlung fällig.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Für die streitigen Zahlungen kann kein passiver RAP gebildet werden. Der streitgegenständliche Vertrag ist nicht als Lizenzvertrag sondern als Rechtskaufvertrag zu werten mit der Folge, dass die zu erbringende Hauptleistung - Einräumung des Patenrechts - im VZ 2000 erfolgte. Für die Bildung eines passiven RAP ist kein Raum, da die Klägerin im Streitjahr den sich aus der Veräußerung ergebenden Gewinn realisiert hat. Ob ein Kaufvertrag oder ein Lizenzvertrag vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtinhalt der Vereinbarung. Maßgebliche Unterscheidung ist, ob die Überlassung des Rechts für immer oder auf Zeit erfolgt und ob die Parteien in diesem zweiten Teil damit rechnen, dass das Recht nach Ablauf der Vertragszeit oder nach dem ersten ordentlichen Kündigungstermin noch werthaltig ist. Gilt es den Parteien danach als wertlos oder ist es von vornherein für immer überlassen, liegt ein Rechtskauf vor. Unter Beachtung der vorgenannten Rechtsgrundsätze steht nach Auffassung des erkennenden Senats die Lizenzvereinbarung wirtschaftlich der Veräußerung gleich. Die LN erhält durch den Vertrag die Möglichkeit, das Patent wirtschaftlich in Gänze für ihre Zwecke zu verwenden. Ihr wurde das Schutzrecht für die gesamte Schutzdauer exklusiv überlassen. Zwar ist die Lizenz zeitlich befristet. Das Lizenzrecht ist für die gesamte Dauer des Patents eingeräumt und endet - genauso wie der nicht verlängerbare Patentschutz im Jahr 2017. Nach dem Ende der Vertragszeit verbleibt nichts bei der LN, da das Patent nach Ablauf der vertraglichen Laufzeit wirtschaftlich aufgebraucht ist. Aus diesem Grunde kann an die Klägerin am Ende der Vertragslaufzeit wirtschaftlich auch kein Recht zurückfallen.

Quelle: FG Münster online


 

Fundstelle(n):
IAAAF-16555