Verfahrensrecht | Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen (FG)
Werden vom Steuerpflichtigen keine konkret nachprüfbaren Tatsachen benannt, wo hohe Geldbeträge, die nicht alsbald benötigt werden, aufbewahrt worden sind, spricht eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass diese zins- und ertragbringend angelegt werden, so dass das Finanzamt berechtigt ist, die Höhe der Kapitaleinkünfte zu schätzen ().
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Nach § 162 Abs. 2 AO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft verweigert. Eine Schätzung setzt voraus, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder nicht berechnet werden können (§ 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO i.V. mit § 162 Abs. 1 AO). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger Tatsachen, die ausschließlich oder überwiegend seiner Wissenssphäre zugehören, nicht offen legt. In diesem Fall ist keine Entscheidung nach Beweislastregeln zu treffen. Vielmehr reduziert sich die Ermittlungspflicht der Behörde und des Gerichtes entsprechend. Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die Behauptung des Klägers, dass Geldvermögen in Beteiligungen an Gesellschaften investiert worden ist bzw. das Geld insgesamt verbraucht worden ist, ist durch nichts belegt. Weder hat der Kläger entsprechende Verträge noch Kontoauszüge oder irgendwelchen Schriftverkehr vorgelegt, aus dem sich dieser von ihm behauptete Sachverhalt ergibt. Auch die Behauptung des Klägers, dass das Vermögen zur Schadensersatzzahlung an die weiteren Erben verwendet worden ist, haben die Kläger nicht durch Belege, z.B. Kontoauszüge über die vereinbarten Zahlungen und zur Rechtswirksamkeit des Vergleichs, glaubhaft gemacht oder nachgewiesen. Zwar ist den Kläger einerseits zuzugeben, dass sie nicht verpflichtet waren, entsprechende Unterlagen über Jahre hinweg aufzubewahren. Andererseits wäre für die Kläger jedoch eine Anforderung der Kontoauszüge bei der entsprechenden Bank über die Zahlungen ohne Weiteres möglich. Die Höhe der geschätzten Einkünfte aus Kapitalvermögen ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn der zu Grunde gelegte Zinssatz sich an der durchschnittlichen Umlaufrendite orientiert und ein derartiger Zinssatz in etwa dem entspricht, der in den Streitjahren im Durchschnitt erzielt worden ist. Dies ist hier der Fall.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
DAAAF-16548