Suchen
Online-Nachricht - Montag, 31.01.2011

Einkommensteuer | Kosten für Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastungen (FG)

Das FG Baden-Württemberg hat zur steuerlichen Berücksichtigung der Kosten eines Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge Stellung genommen ().

Hintergrund: Nach § 1684 Abs. 1 BGB in der Fassung des KindRG ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und auch das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Dem Recht des Kindes entspricht daher eine Verpflichtung der Eltern zum Umgang mit dem Kind.

Sachverhalt: Die Tochter des Klägers aus erster Ehe lebt bei der Kindsmutter in Frankreich. Es besteht in den Streitjahren ein gemeinsames Sorgerecht. Für die Besuchsfahrten zur Tochter machte der Kläger in den Einkommensteuererklärungen jeweils 18 Fahrten mit insgesamt 808 km für Abholung und Rückbringung des Kindes geltend. Die Kläger begehren die Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (vgl. NWB RAAAA-92283). Die zivilrechtlichen Änderungen zum Umgangsrecht durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) geben keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung zu ändern. Aufgrund der in § 1684 Abs. 1 BGB ausdrücklich geregelten Rechtspflicht zum Umgang mit dem Kind sind die Aufwendungen des Klägers zwar als zwangsläufig anzusehen. Dadurch, dass jeder Elternteil nunmehr nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hat, Kontakt zu seinem Kind zu halten, werden aber die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Aufwendungen nicht außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG. Das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern bestehen auch bei intakten Ehen und ergeben sich hier aus dem gemeinsamen Sorgerecht für die Kinder. Durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs sind die Kosten eines Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge abgegolten.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH sind Kosten für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen grds. nur dann als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn die Fahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen werden ( NWB QAAAA-93465).


 

Fundstelle(n):
PAAAF-16544