Einkommensteuer | Schätzung des privaten Nutzungsanteils eines Laptops (FG)
Das FG Baden-Württemberg hat zur Schätzung des privaten Nutzungsanteils eines Laptops Stellung genommen ().
Sachverhalt: Der Kläger ist Berufspilot. In seiner Einkommensteuererklärung hat er u.a. die Kosten für einen Laptop als Werbungskosten angesetzt. Der Kläger hat vorgetragen, den Laptop auf dienstlichen Flugreisen u.a. zur Abfrage von Flugdaten zu benötigen. Zum Umfang einer privaten Mitbenutzung machte der Kläger keine Angaben.
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Sofern der Steuerpflichtige nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er einen PC (jedenfalls) in einem nicht unwesentlichen Umfang beruflich nutzt bzw. genutzt hat, kann regelmäßig eine Aufteilung dahingehend erfolgen, dass typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung des PC ausgegangen wird. Will der Steuerpflichtige oder das Finanzamt von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem betreffenden Beteiligten jeweils näher darzulegen sowie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sind. Vor diesem Hintergrund ist der vom Kläger vorgetragene 100%ige berufliche Nutzungsanteil an dem Laptop weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, den Laptop auf dienstlichen Flugreisen u.a. zur Abfrage von Flugdaten zu benötigen. Eine Privatnutzung wird hierdurch aber weder zwingend ausgeschlossen noch konnte der Kläger einen anderen Sachverhalt nachweisen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass ein solcher privat angeschaffter Computer auch privat genutzt wird, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Pilot erhebliche Zeiten nicht an seinem Wohnsitz, sondern an den jeweiligen Flugzielen verbracht und den PC hierbei mit sich geführt hat, wodurch sowohl die vom Kläger beschriebene berufliche Nutzung, aber eben auch eine nahe liegende Privatnutzung ermöglicht wurde. Das Finanzamt hat nach diesen Grundsätzen 50% der auf die Anschaffungskosten entfallenden AfA zum Werbungskostenabzug zugelassen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
DAAAF-16522