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Online-Nachricht - Mittwoch, 26.01.2011

Eigenheimzulage | Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland (BFH)

Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Bürger mit Wohnsitz im Inland kann auch nicht gestützt auf Europarecht eine Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt im Ausland erhalten (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eigenheimzulage für seine Zweitwohnung auf Kreta. Die Voraussetzungen der Eigenheimzulage gemäß § 2 EigZulG liegen nicht vor, weil das - im Übrigen förderungsfähige - Objekt nicht im Inland belegen ist.

Gegenstand des Urteils des EuGH war ein Vertragsverletzungsverfahren, das (u.a.) die Besteuerung von Grenzpendlern betraf; es hat damit keine Geltung für den Fall des in Deutschland lebenden und praktizierenden Klägers. Soweit das Versagen von Eigenheimzulage Grundfreiheiten des Klägers beschränkt (z.B. die Kapitalverkehrsfreiheit oder die allgemeine Freizügigkeit), ist dies durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber wollte mit der auslaufenden Eigenheimzulage Wohnungsbau fördern, um den Wohnungsbestand im Inland zu vermehren. Dieses Ziel kann durch eine Zulage für im Ausland gelegene Zweitwohnungen nicht erreicht werden. Die Anschaffung einer zusätzlichen Wohnung in Kreta wirkt sich auf den nationalen Wohnungsmarkt nicht aus.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Die Eigenheimzulage ist abgeschafft und wird seit dem nicht mehr neu gewährt. Für diesen Altfall hatte sich der BFH daher noch mit dem Grundsatzurteil des EuGH v. NWB NAAAC-68846 in einem Vertragsverletzungsverfahren auseinanderzusetzen. Danach verstößt ein Mitgliedstaat, der in seinen Rechtsvorschriften die Gewährung einer Eigenheimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnungen ausschließt, gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG (Freizügigkeitsgarantie). Der BFH hält die Grundsätze dieses Urteils zwar auch auf den Fall der Errichtung einer Zweitwohnung im Ausland für anwendbar, sieht die Beschränkung der Grundfreiheiten der Freizügigkeit und Kapitalverkehrsfreiheit jedoch im Streitfall als gerechtfertigt an, weil der Kläger nicht zur Berufsgruppe der Grenzpendler, Diplomaten oder EU-Beamten gehört, die durch den Erwerb einer ausländischen Wohnung den inländischen Wohnungsmarkt entlasten. Eines der Ziele der Eigenheimförderung war es aber, den Wohnungsbau im Inland zu fördern. Ob diese Argumentation unionsrechtlich Bestand haben kann, lässt sich nur durch eine Klage zum EuGH gemäß Art. 263 Abs. 6 AEU-Vertrag klären.

 

Fundstelle(n):
AAAAF-16510