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Online-Nachricht - Montag, 24.01.2011

Betriebliche Altersversorgung | Wechsel von VBL zu Betriebsrente bei der Lufthansa (BAG)

Die Deutsche Lufthansa AG muss bei der fiktiven rückwirkenden Berechnung der sog. Lufthansa Betriebsrente, die die Altersversorgung durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder abgelöst hat, die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses einer Flugbegleiterin nicht berücksichtigen ().

Sachverhalt: Die Klägerin trat am als Flugbegleiterin in die Dienste der beklagten Lufthansa AG. Sie schied nach der Geburt ihres Kindes zum aus dem Arbeitsverhältnis aus. Seit dem ist sie wieder als Flugbegleiterin bei der Beklagten beschäftigt. Diese berücksichtigt die Zeit der Beschäftigung der Klägerin von 1978 bis 1987 lediglich bei der Berechnung des Startbausteins, nicht jedoch bei der fiktiven rückwirkenden Berechnung der Lufthansa-Betriebsrente. Die Vorinstanzen haben die auf Berücksichtigung der früheren Beschäftigungszeit auch bei der Berechnung der Lufthansa-Betriebsrente gerichtete Klage abgewiesen.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. § 2 TV Vereinheitlichung i. V. m. dem TV Betriebsrente ist dahin auszulegen, dass die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses nicht zu berücksichtigen ist. Darin liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Die Tarifvertragsparteien waren aufgrund der Tarifautonomie zu der getroffenen Regelung berechtigt.

Quelle: BAG, Pressemitteilung 4/11

 

Fundstelle(n):
RAAAF-16500