Verfahrensrecht | Einrede der Entreicherung bei abgabenrechtlichem Rückzahlungsanspruch (BFH)
Der BFH hat klargestellt, dass die Einrede der Entreicherung auf den Rückzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO keine Anwendung findet (, NV; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Für den Kläger war Eigenheimzulage ab 2001 festgesetzt worden; die Zulage sollten laut dem Antrag auf Eigenheimzulage auf ein Konto bei der S-Bank gezahlt werden. Bei der Anmeldung eines Unternehmens zwei Jahre später gab der Kläger im Fragebogen als "Bankverbindung, die für die Erstattung aller Steuerarten gilt" ein Geschäftskonto bei der K-Bank an. Die Zulage für die darauffolgenden Jahre zahlte das Finanzamt jeweils auf dieses Konto. Im Anschluss daran hob das Finanzamt die Festsetzung der Eigenheimzulage für diese Jahre auf, weil der Kläger die Wohnung nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte, und forderte die Rückzahlung der Eigenheimzulage. Demgegenüber machte der Kläger geltend, dass ihm keine Eigenheimzulage auf das von ihm angegebene Konto gezahlt worden sei. Soweit Zahlungen auf das Geschäftskonto eingegangen seien, habe er diese nicht als Zahlungen der Eigenheimzulage erkennen können, zumal er dem Finanzamt das Ende der Eigennutzung der betreffenden Wohnung mitgeteilt habe.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen wirft der Streitfall nicht auf. Es ist vielmehr durch die Rechtsprechung geklärt, dass § 818 Abs. 3 BGB auf den Rückzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO keine Anwendung findet. Selbst wenn der Rechtsgedanke des § 812 Abs. 1 BGB bei der Anwendung von § 37 Abs. 2 AO herangezogen wird, führt ein Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 und § 819 Abs. 1 BGB) nicht zugleich zum Wegfall des abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs. Die Beschwerde des Klägers auf Zulassung der Revision hat daher keinen Erfolg.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
AAAAF-16494