Einkommensteuer | Keine Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld (BFH)
Hat die Familienkasse das Kindergeld bereits an einen Elternteil ausgezahlt, so kann das Geld auch dann nicht mehr an den Sozialleistungsträger nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG abgezweigt werden, wenn der Abzweigungsantrag schon vor der Zahlung gestellt worden ist (; veröffentlicht am ).
Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Auszahlung des Kindergeldes an einen Dritten gehört nicht zum Festsetzungs-, sondern zum Auszahlungsverfahren, das dem Erhebungsverfahren entspricht. Sie betrifft nicht die Anspruchs-, sondern die Empfangsberechtigung. Dementsprechend kann Kindergeld, das bereits an einen Elternteil ausgezahlt worden ist, nicht mehr an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden. Die Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld scheidet aus, da der Kindergeldanspruch durch die Auszahlung erfüllt ist. Die Erfüllung eines erloschenen Anspruchs ist nicht möglich.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
DAAAF-16467