Zivilrecht | Arglistige Täuschung bei sog. Schrottimmobilien (BGH)
Der BGH hat erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten "Schrottimmobilien" entschieden. Die Kläger verlangten in mehreren Parallelverfahren von den Beklagten – unter anderem einer Bausparkasse –, kreditfinanzierte Immobilienkäufe rückgängig zu machen ( u.a. XI ZR 220/08, XI ZR 271/08).
Im damaligen Verfahren hatte der Senat ein Berufungsurteil bestätigt, das eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen hatte. Nach dem bundesweit verwendeten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" soll der Auftrag "durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden". Der Senat hat dieses Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Fließen an die Gesellschaften tatsächlich höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben daher unrichtig.
Die Berufungsgerichte haben in den heute verhandelten Sachen ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint. In diesen Sachen steht teilweise fest, dass der "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" ebenfalls zum Einsatz kam, in den übrigen Fällen ist davon revisionsrechtlich auszugehen.
Dazu führt der BGH weiter aus: Im Hinblick auf die Entscheidung vom (NWB OAAAD-47725) hat der Senat in den entschiedenen acht Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur weiteren Klärung an die jeweiligen Berufungsgerichte zurückverwiesen. In drei Verfahren hat er wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Parteien zunächst Verkündungstermin anberaumt, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Vergleichsverhandlungen abzuschließen.
Quelle: BGH, Pressemitteilung 2/2011
Fundstelle(n):
WAAAF-16413