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Online-Nachricht - Dienstag, 11.01.2011

Krankenversicherung | Beitragssatz, Zusatzbeiträge und PKV-Wechsel in 2011

Die Gesundheit wird ab 2011 deutlich teurer. Neben einem höheren Beitragssatz müssen sich gesetzlich Versicherte auf steigende Zusatzbeiträge einstellen. Ab 2012 ist hierfür ein Sozialausgleich geplant. Weitere Änderungen betreffen den Wechsel von der der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung.

Einkommensunabhängige Zusatzbeiträge
Wenn Zusatzbeiträge erforderlich werden, müssen sie ab 2011 von der Krankenkasse als einkommensunabhängiger Betrag in Euro und Cent erhoben werden. Über die Höhe entscheidet jede Krankenkasse selbst. Ein Limit gibt es dabei nicht. Der Zusatzbeitrag ist von den Mitgliedern direkt an die Krankenkasse zu zahlen. Er ist für alle Mitglieder einer Krankenkasse gleich hoch. Keinen Zusatzbeitrag zahlen insbesondere Empfänger von Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld sowie Mutterschafts oder Elterngeld) und Auszubildende mit einem Entgelt bis zu 325 Euro monaltich. Eine weitere Ausnahme gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) II; für sie wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag erhoben. Gezahlt wird dieser jedoch weder vom Mitglied noch vom Bund, sondern aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Für Bezieher von ALG I gilt die Ausnahme nicht.

Sozialausgleich aus Steuermitteln
Die bisherige Deckelung der Zusatzbeiträge bei 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen bzw. 8 Euro entfällt. Stattdessen wird ein über Steuermittel finanzierter Sozialausgleich eingeführt, der sich am durchschnittlichen Zusatzbeitrag aller Kassen orientiert. Übersteigt dieser zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds, so greift der Sozialausgleich und wird automatisch vom Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger (bzw. für selbstzahlende, freiwillige Mitglieder von der Krankenkasse) durchgeführt: Der reguläre, einkommensbezogene Krankenversicherungsbeitrag des Mitglieds wird dann um den Betrag der Überforderung - also den Differenzbetrag aus durchschnittlichem Zusatzbeitrag und zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen - reduziert. Das ausgezahlte Einkommen ist entsprechend höher. Der Schätzerkreis beim Bundesversicherungsamt berechnet jährlich, wie hoch der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Folgejahr sein wird. Für das Jahr 2011 liegt er bei Null Euro, deshalb wird die neue Regelung erst ab 2012 Wirkung zeigen.

Säumniszuschlag für Zusatzbeiträge
Ein Problem der bisherigen Zusatzbeiträge war es, dass sie in zahlreichen Fällen nicht gezahlt wurden. Bisher hatten die Kassen kaum Sanktionsmöglichkeiten. Dies ändert sich nun. Es ist ein Verspätungszuschlag für Mitglieder vorgesehen, die mit der Zahlung für insgesamt sechs Monate säumig sind. Der Verspätungszuschlag ist in der Höhe auf die letzten drei fälligen Zusatzbeiträge begrenzt und muss mindestens 20 Euro betragen; das Nähere regelt jeweils die Krankenkasse in ihrer Satzung. Bis zur Zahlung der ausstehenden Zusatzbeiträge und des Verspätungszuschlags besteht zudem kein Anspruch auf Sozialausgleich. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung mit der Kasse getroffen wurde und die Raten vereinbarungsgemäß gezahlt werden.

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung
Ein Novum gilt 2011 bei der Beitragsbemessungs- (BBG) und Versicherungspflichtgrenze (JAEG): beide wurden aufgrund gesunkener Einkommen abgesenkt.

BBG: Die Beitragsbemessungsgrenze wurde im Vergleich zu 2010 um ein Prozent abgesenkt. Im Jahr 2011 liegt sie bei 3.712,50 Euro im Monat bzw. 44.550 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Einkommensgrenze eines Mitglieds in der gesetzlichen Krankenversicherung, oberhalb derer das Einkommen beitragsfrei bleibt.

JAEG: Die als Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bezeichnete Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wurde gegenüber 2010 um 0,9 Prozent gesenkt. Im Jahr 2011 liegt sie bei 4.125 Euro im Monat bzw. 49.500 Euro im Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt die Einkommensgrenze, ab der ein Arbeitnehmer nicht mehr in der GKV pflichtversichert ist. Die besondere Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer, die am privat krankenversichert waren (Besitzstandsregelung), wurde ebenfalls abgesenkt und beträgt im Jahr 2011 3.712,50 Euro monatlich bzw. 44.500 Euro im Jahr.

Wechsel in die PKV für Arbeitnehmer erleichtert
Die Voraussetzungen für einen Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) wurden verändert. Jetzt kann jeder gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, dessen Monatseinkommen (anteilig erzielte Jahresarbeitsentgelte werden hochgerechnet) im Kalenderjahr die allgemeine Versicherungspflichtgrenze von 49.500 Euro überschreitet, als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben oder in die PKV wechseln. Da diese Regelung bereits zum in Kraft tritt, kann ein Wechsel zur PKV auch schon ab dem erfolgen, wenn das anteilige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers die Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2010 überschritten hat und auch im Jahr 2011 überschreiten wird. Berufsanfänger und Personen, die erstmals eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, können einmalig zwischen GKV und PKV wählen, sofern ihr Arbeitsentgelt oberhalb dieser Grenze liegt. Darüber hinaus können bisher privat Versicherte in der PKV bleiben, die nach der Eltern- oder Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen und ein Einkommen unterhalb der Versicherungspflicht beziehen. Dabei muss die Arbeitszeit mindestens um die Hälfte reduziert sein. Ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse zu stellen, an die die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden

Quelle: krankenkassen-direkt

 

Fundstelle(n):
HAAAF-16405