Online-Nachricht - Mittwoch, 05.01.2011

Einkommensteuer | Sog. Nullbescheinigung über ausländische Einkünfte zwingend (BFH)

Die Bescheinigung einer ausländischen Steuerbehörde, mit der die Höhe der Einkünfte nachgewiesen wird, die nicht der deutschen Steuer unterliegen, muss auch dann in Form einer sog. Nullbescheinigung vorgelegt werden, wenn der Steuerpflichtige angibt, keine derartigen Einkünfte erzielt zu haben (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 („Weitere Voraussetzung ist ...“) ergibt sich, dass es sich bei dem Erfordernis der Vorlage einer Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde um eine materielle Tatbestandsvoraussetzung und nicht um ein bloßes Beweismittel handelt. Die Bescheinigung ist auch dann beizubringen, wenn die Ehegatten gegenüber dem Finanzamt erklären, keine nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte erzielt zu haben. Denn auch durch die Bezifferung mit Null wird eine bestimmte Höhe der betreffenden Einkünfte beschrieben. Um die Angaben der Steuerpflichtigen auf ihre Plausibilität zu überprüfen, ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ansässigkeitsstaats über die nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte bei behaupteten Nulleinkünften in gleichem Maße dienlich wie bei Behauptung jedes anderen, unterhalb des Grenzbetrages liegenden Einkunftsbetrages. Soweit ausländische Finanzbehörden Bescheinigungen nach § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 nicht ausstellen, lässt die deutsche Finanzverwaltung im Übrigen für Nicht-EU/EWR-Mitgliedstaaten die Vorlage einer Bescheinigung einer deutschen Auslandsvertretung ausreichen, in der dies bestätigt wird (NWB AAAAA-77201). Diese Billigkeitsregelung könnte ggf. auch auf den Fall, dass ein EU/EWR-Mitgliedstaat die Ausstellung von „Nullbescheinigungen“ verweigern sollte, übertragen werden.

Anmerkung: Die Voraussetzung einer ausländischen Bescheinigung über Einkünfte, die bei der Ermittlung der Einkünfte in Deutschland nicht berücksichtigt zu werden sollen, findet sich aktuell in § 1 Abs. 3 Satz 5 EStG.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
JAAAF-16384