Einkommensteuer | Veräußerungsgewinnbesteuerung in VZ 2001 GG-konform (BFH)
Der Gesetzgeber durfte einen steuerbaren, im VZ 2001 noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG lediglich nach der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG, nicht aber nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigen. (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin wurde im Streitjahr (2001) mit ihrem im Jahr 2005 verstorbenen Ehemann (E) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. E war mit 32,8947 % des Grundkapitals an einer AG beteiligt. Er veräußerte diese Beteiligung im Streitjahr und beantragte, den daraus erzielten Gewinn von 10.498.587 DM nach § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des Streitjahres ermäßigt zu besteuern. Das beklagte Finanzamt lehnte diesen Antrag ab und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Berücksichtigung von § 34 Abs. 1 EStG fest.
Dazu führt der BFH weiter aus: Es verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, wenn der Gesetzgeber die bisherige Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG mit dem halben Steuersatz beseitigt (durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom ). Eine Kontinuitätsgewähr gibt es prinzipiell nicht. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen Schutz (so , 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06). Das Steuerentlastungsgesetz wurde am beschlossen. Ab diesem Zeitpunkt --und damit auch im Zeitpunkt der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung durch E im Streitjahr-- war das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht mehr geschützt ( NWB HAAAB-27657 m.w.N.).
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
KAAAF-16336