Gewerbesteuer | Steuerbefreiung bei Immobilienverpachtung an Alten- und Pflegeheim (FG)
Die gewerbliche Verpachtung einer Immobilie an ein Alten- und Pflegeheim ist nur dann nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG von der Gewerbesteuer befreit, wenn zwischen den Vertragsbeteiligten eine Betriebsaufspaltung besteht ().
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GbR, die eine ihr gehörende Immobilie an eine Schwestergesellschaft vermietete. Die Schwestergesellschaft überließ die Immobilie wiederum entgeltlich an eine weitere Gesellschaft, die auf dem Grundstück ein Alten- und Pflegeheim betrieb. Zwischen der Klägerin und der Schwestergesellschaft bestand wegen überwiegend identischer Gesellschafterbeteiligungen eine Betriebsaufspaltung. Aufgrund dessen erzielte die Klägerin - trotz vermögensverwaltender Tätigkeit - gewerbliche Einkünfte. Sie beanspruchte, ihre Gewinne von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG freizustellen, da Gleiches auch für die Betreiberin des Alten- und Pflegeheims gelte.
Dazu führt das FG Münster weiter aus: Die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung der Vermietungstätigkeit der Klägerin sind nicht gegeben. Sie selbst betreibt kein Alten- und Pflegeheim im Sinne von § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG. Zwar werde bei einer Betriebsaufspaltung die Gewerbesteuerbefreiung für das Betriebsunternehmen aufgrund des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens auch auf das Besitzunternehmen übertragen. Allerdings besteht im Streitfall nur eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der zwischengeschalteten Schwestergesellschaft, nicht aber auch zur Betreiberin des Alten- und Pflegeheims. Auch zwischen der Schwestergesellschaft und der Heimbetreiberin liegt keine Betriebsaufspaltung vor, die es gebietet, die Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG auf die Klägerin "durchzureichen". Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Quelle: FG Münster online
Fundstelle(n):
LAAAF-16285