Einkommensteuer | Vermächtnisanspruch begründet wirtschaftliches Eigentum (FG)
Der per Vermächtnis begründete - aber nicht erfüllte - Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks kann ausreichen, um beim Begünstigten wirtschaftliches Eigentum anzunehmen (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Im Streitfall betrieben zunächst der Vater und die Großmutter des Klägers in der Rechtsform einer GbR einen Einzelhandel. Die Großmutter überließ der GbR für betriebliche Zwecke ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück. Nach dem Tod der Großmutter führte der Vater das Gewerbe als Einzelunternehmer unverändert fort. Dem Vater, der nicht Erbe geworden war, wurde das Betriebsgrundstück vermächtnisweise zugesprochen. Der Vermächtnisanspruch wurde nicht erfüllt; allerdings verlangte der Erbe das Grundstück auch nicht heraus. Nachdem auch der Vater gestorben war, stellte der Kläger als dessen alleiniger Erbe den Geschäftsbetrieb ein. Das Finanzamt bezog die in dem Grundstück enthaltenen stillen Reserven in den Aufgabegewinn nach § 16 EStG ein.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Grundstück hat zwar nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Klägers bzw. seines verstorbenen Vaters gestanden, aber dennoch zum Betriebsvermögen gehört. Der Vater ist infolge seines Vermächtnisanspruchs auf Übertragung des Grundstücks wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO gewesen. Er hat den zivilrechtlichen Eigentümer - den Erben - auf Dauer von der Einwirkung auf das Grundstück ausschließen können und daher die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt. Einem etwaigen Herausgabeverlangen des Erben hätte der Vermächtnisanspruch aus § 2174 BGB als Besitzrecht entgegengehalten werden können.
Quelle: FG Münster online
Fundstelle(n):
HAAAF-16282