Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 15.12.2010

Steuerberatung | Beitragsordnung von Lohnsteuerhilfeverein frei gestaltbar (BFH)

Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihre Beitragsordnung weitgehend frei gestalten. So ist z. B. eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge nach den Jahreseinnahmen eines Mitglieds ebenso zulässig wie die Zusammenrechnung zweier Jahreseinnahmen bei solchen neuen Mitgliedern, die für zwei zurückliegende Jahre Hilfe bei ihrer Steuererklärung erwarten (; veröffentlicht am ).

Der BFH hat die Verfügung aufgehoben. Zwar könne die Aufsichtsbehörde einen Lohnsteuerhilfeverein durch Verfügung zu einem rechtmäßigen Handeln anhalten. Die beanstandeten Vorschriften der Beitragssatzung führten jedoch nicht zu einer verdeckten Erhebung eines Entgelts für Beratungsleistungen und lägen folglich innerhalb der Satzungsautonomie, die auch einem Lohnsteuerhilfeverein zustehe. Insbesondere sei nicht zu erkennen, dass dem von dem Verein bei hohen Einnahmen verlangten höheren Beitrag typischerweise umfangreichere oder schwierigere lohnsteuerrechtliche Beratungsleistungen entsprechen. Es sei auch nachvollziehbar, dass der Verein in seiner Beitragsordnung Vorkehrungen dagegen treffen möchte, dass Mitglieder nicht erst bei aufgestautem Beratungsbedarf dem Verein beitreten bzw. dass er in einem solchen Fall zumindest einen gewissen Ausgleich in der Beitragslast herstellen will. Ferner sei es auch sachgemäß, auf die Einnahmen des Vorjahres als Beitragsbemessungsgrundlage abzustellen und die Beitragsfestsetzung ggf. zu ändern, wenn diese dem Verein erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt bekannt werden.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Die Satzungsautonomie, die selbstverständlich auch Lohnsteuerhilfevereine grundsätzlich genießen, unterliegt gewissen Schranken, die sich - weitgehend nicht ausdrücklich benannt - daraus ergeben, dass das Steuerberatungsgesetz Vorgaben nicht nur für die zulässigen Beratungsgegenstände, sondern auch für die innere Organisation eines solchen Vereins enthält. Dazu gehört auch die Vorschrift, dass der Lohnsteuerhilfeverein einen Beitrag, aber kein Entgelt für einzelne Beratungsleistungen erheben darf. Dass diese Vorschrift ebenso wie die allgemeine Zweckbestimmung eines Lohnsteuerhilfevereinen, wie sie sich aus dem Gesetz ergibt, für die Aufsichtsbehörde kein Blankoscheck ist, dem Lohnsteuerhilfevereinen eine bestimmte Beitragssatzung vorzuschreiben, verdeutlicht diese Entscheidung. Der Verein kann insbesondere bei der Beitragsbemessung durchaus wirtschaftliche Gesichtspunkte wie die Leistungsfähigkeit seiner besser verdienenden Mitglieder und die Abwehr von Trittbrettfahrern berücksichtigen, welche für mehrere Jahre Beratung wünschen, aber nur einen Jahresbeitrag zahlen wollen.

 

Fundstelle(n):
XAAAF-16281