Schenkungsteuer | Zuwendungen von Familienwohnheimen/Familienheimen (BFH)
Im Zusammenhang mit Familienwohnheimen/Familienheimen stehende Zuwendungen unter Lebenden sind auch dann steuerfrei, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hatte (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Im Streitfall erhielt die Klägerin von ihrem späteren Ehemann zunächst ein zu verzinsendes (zinsgünstiges) Darlehen zugesagt (1. Zuwendung), das sie vereinbarungsgemäß u.a. zum Erwerb eines Hauses verwendete. Durch eine Zusatzvereinbarung wurde das Darlehen nach der Eheschließung zinslos gestellt (2. Zuwendung). Nach der Tilgung eines Teilbetrags erließ der Ehemann das verbleibende Darlehen schließlich als Gegenleistung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht (3. Zuwendung). Das Finanzamt sah in allen Zuwendungen steuerbare und steuerpflichtige freigebige Zuwendungen an die Klägerin und setzte insoweit Schenkungsteuer fest.
Hintergrund: Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienwohnheims freistellt, bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG steuerfrei.
Hierzu führte der BFH u.a. aus: Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG kann im Streitfall für die 1. Zuwendung (Gewährung des zinsgünstigen Darlehens) nicht berücksichtigt werden, weil die Vorschrift lediglich Zuwendungen unter Ehegatten betrifft und die Klägerin seinerzeit noch nicht verheiratet war. Die spätere Eheschließung spielt keine Rolle; denn für die Besteuerung kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer mit Ausführung der freigebigen Zuwendung an (§ 11 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO stellt die Eheschließung nicht dar. Das Finanzamt hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sei für die 2. und 3. Zuwendung (Zinslosstellung und Erlass des Restdarlehens) nicht anwendbar. Der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG steht nicht entgegen, dass das Haus bei der Anschaffung durch die Klägerin noch kein Familienwohnheim war, weil die Klägerin seinerzeit noch nicht verheiratet war. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift gegeben sind, kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung an. Liegt zu diesem Zeitpunkt ein Familienwohnheim vor, so genügt dies. Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass es sich bereits bei der Anschaffung oder Herstellung um ein Familienwohnheim gehandelt hat. Dies gilt sowohl für die Übertragung des Eigentums oder Miteigentumsanteils an dem Familienwohnheim als auch bei der Freistellung von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienwohnheims. Für eine unterschiedliche Behandlung dieser Fallgruppen gibt es keine Grundlage.
Anmerkung: Der BFH weist in dem o.g. Urteil auch darauf hin, dass zu den steuerfreien Zuwendungen im Zusammenhang mit Familienwohnheimen/Familienheimen nicht nur freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gehören. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gelte vielmehr auch für Abfindungsleistungen für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht, die nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ebenfalls als Schenkungen unter Lebenden gelten.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
NAAAF-16280