Körperschaftsteuer | Verlustverrechnung für vertragsgemäße Ergebnisabführung zwingend (BFH)
Ein Ergebnisabführungsvertrag wird nicht tatsächlich durchgeführt, wenn der Jahresüberschuss der Organgesellschaft, anstatt ihn mit einem vororganschaftlichen Verlustvortrag zu verrechnen, an den Organträger abgeführt wird und so im Ergebnis ein unvereinbart hoher Gewinn abgeführt wird (; veröffentlicht am ).
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Der Fehler, der im Streitfall zur Nichtanerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft führte, besteht darin, dass ein Verlustvortrag bei der Gewinnabführung versehentlich unberücksichtigt blieb, obwohl der Ergebnisabführungsvertrag in Übereinstimmung mit § 301 AktG regelte, dass der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag, aus dem Vorjahr abzuführen sei.
Fundstelle(n):
KAAAF-16255