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Online-Nachricht - Mittwoch, 08.12.2010

Abgeltungsteuer | Steuer-IdNr auch für Freistellungsaufträge erforderlich (OFD)

Die OFD Koblenz weist im Rahmen einer Pressemitteilung darauf hin, dass die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) ab dem auch für die Beantragung eines Freistellungsauftrages erforderlich ist.

Hintergrund: Bereits in 2008 wurde jedem Bürger eine persönliche Steuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern per Post zugeschickt. Anders als die Steuernummer, behält die neue Identifikationsnummer - lebenslang - auch nach Umzügen oder Eheschließungen ihre Gültigkeit. Aktuell sind ab dem neu erteilte oder geänderte Freistellungsaufträge bei Banken und Finanzdienstleistern nur wirksam, die die Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten. Bestehende Freistellungsaufträge behalten jedoch bis Ende 2015 weiterhin ihre Gültigkeit; ab dem muss dann auch hierfür eine Identifikationsnummer vorliegen.
Hierzu wird weiter ausgeführt: Vielen Bürgern ist jedoch die eigene Steuer-Identifikationsnummer noch nicht bzw. nicht mehr bekannt. Die Nummer kann jedoch aus Datenschutzgründen nicht über das Finanzamt erfragt, sondern nur vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilt werden. Hierzu muss man sich schriftlich an das BZSt wenden, dass für die Mitteilung der persönlichen Nummer folgende Daten benötigt:

  • Name

  • Vorname

  • Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)

  • Geburtsdatum

  • Geburtsort

Dies kann entweder mit dem Eingabeformular im Internetportal des BZSt unter: www.identifikationsmerkmal.de oder per Post an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn erfolgen. Das BZSt wird dann die Steuernummer schriftlich mitteilen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es nicht möglich, diese telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen.
Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
QAAAF-16253